Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 2. 
Die Festsetzung des Rechtsverhältnisses zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten 
ist, vorbehältlich der durch Gesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Ueber- 
einkunft und bedarf keiner Form. 
Die Gültigkeit eines gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vertrags ist von Leistung 
einer Draufgabe — Haftgeld — nicht abhängig; durch Zurückgabe des Haftgelds 
kann der Vertrag nicht aufgehoben werden. 
Art. 3. 
Ein dem Dienstboten gegebenes Haftgeld ist im Zweifel auf den Lohn nur anzu- 
rechnen, wenn das Dienstverhältniß schon vor dem ersten Termin, für welchen dasselbe 
gekündigt werden konnte, aus Gründen, welche in der Person des Dienstboten liegen, 
aufgehoben wird. 
Art. 4. 
Einer Person, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehreurechte befindet 
oder unter Polizeiaufsicht (§§. 38 und 39 des Strafgesetzbuchs) oder unter der in 
§. 361 Ziff. 6 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Aufsicht steht, kann die Annahme oder 
Beibehaltung von Dienstboten, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt 
haben, von der Ortspolizeibehörde untersagt werden. Wird einer solchen Untersagung 
zuwidergehandelt, so kann die Entlassung des verbotswidrig angenommenen oder bei- 
behaltenen Dienstboten von der Ortspolizeibehörde erzwungen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch in dem Falle Anwendung, wenn die 
in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen in der Person des in demselben Haus- 
halt lebenden Ehegatten zutreffen. 
Dienstboten, welche in Folge der Anwendung der Vorschriften des Abs. 1 und 2 
ohne ihre Schuld des Dienstes verlustig gehen, haben Anspruch auf Schadensersatz nach 
Maßgabe des Art. 27. 
8. 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinden Anwendung, die Vorschriften des §. 617 jedoch nur insoweit, als 
die Landesgesetze dem Gesinde nicht weitergehende Ansprüche gewähren. 
Ein Züchtigungsrecht steht dem Dienstberechtigten dem Gesinde gegenüber nicht zu.
	        
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