Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 14. 
Weigert sich der Dienstbote ohne rechtfertigenden Grund (Art. 13), den Dienst 
anzutreten, so kann die Dienstherrschaft, wenn sie nicht Erfüllung des Vertrags ver- 
langen will, außer der Rückgabe des Haftgelds Ersatz des ihr durch die Weigerung 
erwachsenen Schadens fordern. Hiebei steht es ihr frei, die geforderte Entschädigung. 
ohne daß das Vorhandensein oder der Betrag eines Schadens nachzuweisen wäre, nach 
der Höhe des vereinbarten Lohns in der Weise zu bemessen, daß die Entschädigung 
bei einem Dienstverhältniß, welches entweder auf kürzere Zeit als ein Vierteljahr ein 
gegangen oder nach kürzeren Zeiträumen als von Vierteljahr zu Vierteljahr kündbar 
ist, die Hälfte des für die Dienstzeit vereinbarten oder des auf den Zeitraum von 
einem Kündigungstermin zum anderen entfallenden Lohns, im Uebrigen die Hälfte des 
Vierteljahrslohns betragt. Bei den gegen Jahreslohn gedingten landwirthschaftlichen 
Dienstboten tritt in diesem Falle an die Stelle des halben Vierteljahrslohns ein voller 
Vierteljahrslohn dann, wenn sie bei der Dienstherrschaft in der Zeit vom 1. Juni bie 
31. Oktober den Dienst nicht antreten. 
Art. 15. 
Ist über die dem Dienstboten zu gewährende Vergütung nichts vereinbart, ie 
muß die Dienstherrschaft gewähren, was an Vergütung (Lohn, Kostgeld oder Natural 
bezügen) einem Dienstboten der betreffenden Art am Ort und zur Zeit des Vertrage 
abschlusses gegeben zu werden pflegt. « 
Art. 16. 
Der Lohn ist nach der Leistung der Dienste und, wenn er nach Zeitabschnitte- 
bemessen ist, nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu bezahlen. 
Ist der Lohn nach längeren Zeitabschnitten als nach Vierteljahren bemessen, se 
ist er in vierteljährlichen Raten zu bezahlen. Bei den gegen Jahreslohn gedingter 
landwirthschaftlichen Dienstboten kann jedoch je ein Drittel des Vierteljahrslohns bis 
zum Ablauf des Dienstjahrs einbehalten werden. 
Die Dienstherrschaft kann ihre Entschädigungsansprüche wegen vorsätzlicher Ver
	        
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