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Art. 23.
Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Art. 24.
Als ein wichtiger Grund, der die Dienstherrschaft zur Kündigung ohne Einhalt-
ung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine
andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen
1) wenn der Dienstbote zu den übernommenen Diensten unfähig ist;
2) wenn er seinen Dienst während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unbe-
fugt verläßt oder sich beharrlich weigert, seinen Dienstverrichtungen nachzukommen;
3) wenn er durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsstrafe
oder Abwesenheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird;
4) wenn der Dienstbote dem Trunke ergeben ist oder sich Untreue, Unehrlichkeit,
Unsittlichkeit oder groben Ungehorsam zu Schulden kommen läßt.
Art. 25.
Als ein wichtiger Grund, der den Dienstboten zur Kündigung ohne Einhaltung
der Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere
Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen
1) wenn der Dienstbote zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird;
2) wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsitz außerhalb des Königreichs verlegen
oder den Dienstboten auf längere Reisen in entfernte Gegenden mitnehmen will;
3) wenn sie den Dienstboten mißhandelt, ihm unsittliche Zumuthungen macht oder
ihn gegen solche Zumuthungen anderer, die im Hause Zutritt haben, nicht
schützen kann oder will;
1) wenn sie dem Dienstboten den Lohn oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt;
5) wenn der Dienstherrschaft das Halten des Dienstboten nach Art. 4 untersagt
worden ist.