Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

537 
Art. 23. 
Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Art. 24. 
Als ein wichtiger Grund, der die Dienstherrschaft zur Kündigung ohne Einhalt- 
ung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine 
andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen 
1) wenn der Dienstbote zu den übernommenen Diensten unfähig ist; 
2) wenn er seinen Dienst während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unbe- 
fugt verläßt oder sich beharrlich weigert, seinen Dienstverrichtungen nachzukommen; 
3) wenn er durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsstrafe 
oder Abwesenheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; 
4) wenn der Dienstbote dem Trunke ergeben ist oder sich Untreue, Unehrlichkeit, 
Unsittlichkeit oder groben Ungehorsam zu Schulden kommen läßt. 
Art. 25. 
Als ein wichtiger Grund, der den Dienstboten zur Kündigung ohne Einhaltung 
der Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere 
Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen 
1) wenn der Dienstbote zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird; 
2) wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsitz außerhalb des Königreichs verlegen 
oder den Dienstboten auf längere Reisen in entfernte Gegenden mitnehmen will; 
3) wenn sie den Dienstboten mißhandelt, ihm unsittliche Zumuthungen macht oder 
ihn gegen solche Zumuthungen anderer, die im Hause Zutritt haben, nicht 
schützen kann oder will; 
1) wenn sie dem Dienstboten den Lohn oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt; 
5) wenn der Dienstherrschaft das Halten des Dienstboten nach Art. 4 untersagt 
worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.