Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

538 
Art. 26. 
Wird das Dienstverhältniß auf Grund der Art. 23 bis 25 gekündigt, so kann 
der Dienstbote unbeschadet der Bestimmung des Art. 27 nur einen seinen bisherigen 
Leistungen entsprechenden Theil der Vergütung verlangen. 
Art. 27. 
Wird eine sofortige Kündigung (Art. 23 bis 25) durch schuldhaftes Verhalten 
des anderen Theils veranlaßt, so ist dieser dem Kündigenden zum Ersatz des ihm durch 
die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Dasselbe 
trifft im Falle des Art. 25 Ziff. 2 zu. 
Auf die Bemessung der Entschädigung finden die Vorschriften der Art. 12 und 
14 entsprechende Anwendung. 
Art. 28. 
Die gleiche Ersatzpflicht (Art. 27 Abs. 1 und 2) greift Platz, wenn ohne wich 
tigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist die Dienstherrschaft einen 
Dienstboten entläßt oder der Dienstbote den Dienst aufgibt und der Verletzte nich- 
Erfüllung des Vertrags verlangen will. 
Art. 29. 
Wer Dienstboten verleitet, einen Dienst ohne rechtfertigenden Grund nicht anzu 
treten oder vor rechtmäßiger Beendigung des Dienstverhältnisses zu verlassen, oder we- 
einen Dienstboten in Kenntniß eines noch bestehenden Dienstverhältnisses in Dient- 
nimmt, ist der Dienstherrschaft für den ihr daraus erwachsenen Schaden verantwortlich 
Er haftet neben dem Dienstboten als Gesammtschuldner. Die Vorschriften des Art. 1 
finden entsprechende Anwendung. 
Art. 30. 
Bei seinem Austritt kann der Dienstbote von seiner bisherigen Dienstherrschaf. 
ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer seiner Beschäftigung fordern. Da
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.