Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In gleicher Weise kann in Gemeinden, in welchen bisher besondere Servituten- 
bücher geführt worden sind, von der Umschreibung des Inhalts der letzteren Bücher 
in das Grundbuch Umgang genommen werden. Hiezu bedarf es, soweit das Grund- 
buchamt von dem Bezirksnotar oder einem andern Geschäftsmann (Art. 3 Abs. 3 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) verwaltet wird, der Genehmigung 
des vorgesetzten Amtsgerichts. 
In dem neuen Grundbuch ist auf die in dem Unterpfandsbuch und Servituten- 
buch bestehen bleibenden Einträge zu verweisen. 
8. 9. 
Von dem Zeitpunkte an, in welchem ein Grundstück in das neue Buch umge— 
schrieben ist, bildet das Grundbuchblatt dieses Buchs, zutreffenden Falls zusammen 
mit den nicht übertragenen Eintragungen in dem bisherigen Unterpfandsbuch und dem 
bisherigen Servitutenbuch für das Grundstück das Grundbuch im Sinne des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs (Grundbuchordnung §. 3). 
Enthalten die bisherigen Güterbücher keine das Grundbuch betreffenden Eintrag- 
ungen mehr, so sind sie den Gemeinden auf deren Wunsch mit der Maßgabe zu 
überlassen, daß dem Grundbuchamt jederzeit die Befugniß zusteht, Einsicht in dieselben 
zu nehmen und Auszüge daraus zu fertigen. 
S. 10. 
Die Umschreibung der Grundbücher erfolgt auf Staatskosten. 
Fortführung der Grundbücher für exemte Grundstücke. 
S. 11. 
Tie in §. 2 bezeichneten Grundbücher für die bisher exemten Grundstücke des 
standesherrtichen und ritterschaftlichen Adels sind von der in den §§. 6 bis 9 vor- 
gesehenen Umschreibung ausgenommen. 
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