318 Militär-Aerzte im Allgemeinen.
sichtigung in Anspruch genommenen Verhältnisse durch ihre eigene freie
Entschliessung herbeigeführt haben, z.B. durch Ankauf, Erpachtung resp.
Uebertragung eines Besitzthums etc., so können diese Verhältnisse eine
Berücksichtigung in der Regel nicht begründen, da es eines jeden Wehrpflichtigen
Sache ist, vor Ableistung seiner Militärpflicht im stehenden
Heere keine Verhältnisse anzuknüpfen oder herbeizuführen, welche geeignet
sein können, ihm die Erfüllung dieser Pflicht zu erschweren. Die
erfolgte Verheirathung eines Militärpflichtigen kann niemals eine Berücksichtigung
begründen (cfr. $. 107, 2 und $. 174, Anmerkung). 3) Wird
aber die Zurückstellung oder Befreiung eines Militärpflichtigen vom Dienst in
Antrag gebracht, weil dieser als die einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen
zu betrachten ist, indem ein andrer zur Unterstützung derselben
Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht oder entzogen hat, durch
ein Verziehen nach andern Orten, durch Auswanderung oder auf irgend
eine andere Weise, so ist der Antrag auf Zurückstellung oder Befreiung
des Erstern vom Militärdienst in der Regel als begründet nicht zu betrachten,
und dies ganz besonders in dem Falle, wenn jener andere zur
Unterstützung der Eltern Verpflichtete etwa selbst zu diesem Behufe
früher schon vom Militärdienst zurückgelassen sein sollte.
4) Individuen, welche als Ernährer ihrer Familien berücksichtigt
worden sind, den Zweck der ihnen gewährten Zurückstellung resp. Befreiung
vom Dienst, event. den Zweck ihrer Entlassung aus dem Dienst
vor beendeter Dienstzeit 6 180) aber nicht erfüllen, sind, wenn sie sich
innerhalb der ersten 5 Jahre ihres dienstpflichtigen Alters befinden, sogleich
zur Ableistung ihrer vollen Militärdienstpflicht heranzuziehen, auch
wenn sie bereits der Ersatz-Reserve überwiesen sein sollten. Zu einer
derartigen nachträglichen Heranziehung ist die Genebmigung der obern
Provinzialbehörden erforderlich.
5) Handelt es sich darum, dass zwei arbeitsfühige Söhne einer Familie
von derselben nicht gleichzeitig entbehrt werden können, so ist
nicht der eine vom Militärdienst gänzlich zu befreien und der andere zur
Ableistung seiner vollen Dienstpflicht anzuhalten, sondern es ist nur der
Eine (event. bis zum 3. Konkurrenzjahre) zurückzustellen, bis der Andere
als ausgebildet mit der Waffe vom Truppentheil entlassen werden
kann. Ebenso kann durch den freiwilligen Eintritt eines Sohnes die Befreiung
seines Bruders vom Militärdienst nicht begründet werden.
6) Die ad 1 a und b bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der
Regel nicht eintreten, wenn die Familic oder Wittwe Unterstützungen
aus Armenfonds beziehen.
7) Wenn es sich in den Fällen ad 1 darum handelt, festzustellen,
ob die Person, zu deren Gunsten der Antrag auf Zurückstellung resp.
Befreiung vom Militärdienst gestellt worden ist, noch arbeits- resp. aufsichstfähig
ist oder nicht, so entscheidet hierüber die Ersatz-Behörde
nach Anhörung des Gutachtens des derselben beigegebenen Arztes, weshalb
in derartigen Fällen die gedachte Person sich der Ersatzkommission
in der Regel persönlich vorstellen muss.
8) Die in dem vorstehenden Passus 1 — 6 enthaltenen Bestimmung
finden auf Stiefsöhne und Adoptivsöhne, sowie auf uneheliche Söhne
gegenüber ihrer Mutter gleiche Anwendung, wogegen sie auf Pflegesöhne,
welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindesstatt angenommen
sind, nicht ausgedehnt werden dürfen.
9) Alle Zurückstellungen Militärpflichtiger aus der Altersklasse der