Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sich nach Nordosten wendend in das Murgthal ein. In diesem läuft die Linie nach 
abermaliger Kreuzung der Staatsstraße zwischen dieser und der Murg bis zu dem 
westlich vom Dorf Klosterreichenbach herzustellenden Endbahnhof. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn= 
verwaltung durch die Bauabtheilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 19. Juli 1899. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
fönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Unternehmer der Nebeneisenbahn von Reutlingen nach Eningen 
zur Erwerbung des für den Ban dieser Sahn erforderlichen Grundeigenthums im Wege der 
Zwangsenteignung. Vom 21. Juli 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg.Blatt 
446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Gemeinde Eningen, Oberamts Reutlingen, und der Ingenieur Hermann Ritter 
ron Schwind in Wilten bei Innsbruck als Unternehmer der am 3. Oktober 1898 
kenzessionirten Nebeneisenbahn von Reutlingen nach Eningen (Reg. Blatt von 1898 
. 200) werden ermächtigt, diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im 
Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem genehmigten allgemeinen 
Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind. 
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