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tragspflichtig die in einem Handelsregister des Kammerbezirks eingetragenen Gewerbe-
betriebe des Staats, sowie diejenigen Vorschuß= und Kreditvereine, deren Betriebskapital
die Höhe von 50 000 erreicht.
Bei den mit einem land= oder forstwirthschaftlichen Betrieb verbundenen Neben-
gewerben, sowie bei den landwirthschaftlichen und Handwerksgenossenschaften ist jedoch
das Recht zur Theilnahme an der Wahl auch dadurch bedingt, daß sie ihre Zulassung
beantragen.
Art. 5.
Das Wahlrecht wird persönlich ausgeübt. Eine Vertretung findet statt:
1) für Personen, welche unter Vormundschaft stehen, durch einen im Handelsregister
eingetragenen Prokuristen;
2) für eine Aktiengesellschaft durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstands-
mitglied;
3) für eine Genossenschaft durch ein im Genossenschaftsregister eingetragenes Vor-
standsmitglied;
4) für eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Kom-
manditgesellschaft auf Aktien durch einen im Handelsregister eingetragenen, per-
sönlich haftenden Gesellschafter;
5) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn des Reichsgesetzes vom
20. April 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 477) durch einen Geschäftsführer;
6) für Gewerbebetriebe des Staats oder der Kommunalverbände durch den von der
zuständigen Behörde ermächtigten Vertreter.
Die Vertretung kann von dem Wahlberechtigten (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 5 Abf. 1
Ziff. 2, 4, 5 und 6) auch einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen und in
den Fällen des vorstehenden Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 4 auch einem sonstigen Beamten der
Gesellschaft oder Genossenschaft durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.
Art. 6.
Wer nach den Bestimmungen der Art. 4 und 5 in demselben Kammerbezirk mehr-
sach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Stimme abgeben und hat sich vor Ab-
lauf der zu Einsprachen gegen die Wählerliste bestimmten Frist (Art. 11 Abs. 3) gegen-
über der betreffenden Handelskammer darüber zu erklären, in welchem Abstimmungs-