Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Unterstützung aus der Staatskasse für den Fall der Dienstunfähigkeit der Art. 25 des 
Gesetzes vom 31. Juli 1899, betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer rc., 
hinsichtlich der Belassung in den Bezügen und der Gewährung einer Unterstützung für 
den Fall einer Dienstverhinderung durch Krankheit der Art. 18 des Gesetzes vom 
22. März 1895, betreffend die allgemeine Fortbildungsschule 2c. (Reg. Blatt S. 77), An- 
wendung. 
Art. 10. 
Die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 3 und des Art. 9 finden auf die Ar- 
beitslehrerinnen an höheren Mädchenschulen, sowie auf die Vorsteherinnen und Lehrerinnen 
an Frauenarbeitsschulen, soweit letztere der Aufsicht der Kommission für die gewerblichen 
Fortbildungsschulen unterstellt und nicht auf Gewinn berechnet sind, Anwendung, wenn 
diese Lehrerinnen: 
1) auf Grund einer staatlichen Prüfung zur Ertheilung des Unterrichts in weiblichen 
Handarbeiten oder in Haushaltungskunde an den betreffenden Anstalten für be- 
fähigt erklärt sind, 
2) ihre Hauptbeschäftigung dem Dienste an den vorgenannten Anstalten allein oder 
in Verbindung mit ihrem Dienste an einer anderen öffentlichen Schule widmen 
und hiefür einen jährlichen Gehalt von mindestens 600 -¾ beziehen, 
3) die Bestätigung ihrer Anstellung Seitens der zuständigen Oberschulbehörde er- 
halten haben. 
Art. 11. 
Die an höheren Mädchenschulen oder an Frauenarbeitsschulen angestellten Lehrer- 
innen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das dreißigste Lebensjahr zu- 
rückgelegt und bereits sechs Jahre lang in ihrem Fach befriedigende Dienste im öffent- 
lichen oder privaten Schuldienste geleistet haben, können durch die zuständige Oberschul- 
behorde von der nachträglichen Erstehung der vorgeschriebenen Prüfungen dispensirt werden. 
Art. 12. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1899 in Kraft; die Bestimmungen 
zves Art. 8 treten mit rückwirkender Kraft vom 1. April 1899 an in Wirksamkeit.
	        
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