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Unterstützung aus der Staatskasse für den Fall der Dienstunfähigkeit der Art. 25 des
Gesetzes vom 31. Juli 1899, betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer rc.,
hinsichtlich der Belassung in den Bezügen und der Gewährung einer Unterstützung für
den Fall einer Dienstverhinderung durch Krankheit der Art. 18 des Gesetzes vom
22. März 1895, betreffend die allgemeine Fortbildungsschule 2c. (Reg. Blatt S. 77), An-
wendung.
Art. 10.
Die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 3 und des Art. 9 finden auf die Ar-
beitslehrerinnen an höheren Mädchenschulen, sowie auf die Vorsteherinnen und Lehrerinnen
an Frauenarbeitsschulen, soweit letztere der Aufsicht der Kommission für die gewerblichen
Fortbildungsschulen unterstellt und nicht auf Gewinn berechnet sind, Anwendung, wenn
diese Lehrerinnen:
1) auf Grund einer staatlichen Prüfung zur Ertheilung des Unterrichts in weiblichen
Handarbeiten oder in Haushaltungskunde an den betreffenden Anstalten für be-
fähigt erklärt sind,
2) ihre Hauptbeschäftigung dem Dienste an den vorgenannten Anstalten allein oder
in Verbindung mit ihrem Dienste an einer anderen öffentlichen Schule widmen
und hiefür einen jährlichen Gehalt von mindestens 600 -¾ beziehen,
3) die Bestätigung ihrer Anstellung Seitens der zuständigen Oberschulbehörde er-
halten haben.
Art. 11.
Die an höheren Mädchenschulen oder an Frauenarbeitsschulen angestellten Lehrer-
innen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das dreißigste Lebensjahr zu-
rückgelegt und bereits sechs Jahre lang in ihrem Fach befriedigende Dienste im öffent-
lichen oder privaten Schuldienste geleistet haben, können durch die zuständige Oberschul-
behorde von der nachträglichen Erstehung der vorgeschriebenen Prüfungen dispensirt werden.
Art. 12.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1899 in Kraft; die Bestimmungen
zves Art. 8 treten mit rückwirkender Kraft vom 1. April 1899 an in Wirksamkeit.