Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

  
— M. Pf. 
Verreibungen (Decimal) 
von der ersten bis sechsten 
Verreihung bis zu 1 Gram 15 
über 1 bis 5 Cramm 30 
jede weitere 5 Gr. 15 
von der sichenten Verreihung 
aufwürts (PUochverreibungen) bis zu 1 Gramm: 20 
über Ihis 5 Gram 40 
jede weitere 5 (ir. 25 
  
  
Bei Verreihungen besonders theurer Arzneistoffe, wic 
Ambra, Aurum, Moschus, Platinn und ähnlicher darf für 
die zwei ersten Decimalverreibungen der Preis des ange- 
wendeten Arzneistoffes noch besonders in Rechnung ge- 
Dbracht werden. 
Wenn ausser den gewöhnlichen Verreihungen ein 
Pulver verordnet wird, welches durch längeres Verreiben 
bereitet werden muss, s0 dürfen für jede Viertelstunde Rei- 
bens noch 15 Pf. in Rechnung gebracht werden. 
Die ausser den Strenkügelchen und dem Milchzucker 
zur Bercitung homöopathischer Arzneien gebruchlichen 
Vehikel wie 
destillirtes Wasser, Weingeist. Sussholzwurzelpulver 
u. S. W. Sowie 
die Wägungen, dus Alengen und Austheilen der Pulrer 
und sonstige Arbeiten, dann 
Gläscr, Schachteln und andere Gefiisse 
Sind nach der gewölmlichen Taxe zu herechnen.
	        
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