Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend den Voranschlag der sämmtlichen Staats-Ausgaben und Einnahmen für die Finanz- 
periode 199/1900 und die mit dem Etat für 1899/1900 verabschiedeten Grundsätze über die 
Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen. Vom 4. September 1899. 
Nachdem das Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1899 bis 31. März 1901 
vom 27. Juli 1899 sammt dem Hauptfinanzetat (Reg. Blatt S. 381), das Gesetz betreffend 
die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnbau sowie für außerordentliche 
Bedürfnisse der Verkehrsanstaltenverwaltung in der Finanzperiode 1899/1900, vom 
27. Mai 1899 (Reg. Blatt S. 329) und das Gesetz, betreffend den Bau von Nebeneisen= 
bahnen und die Beschaffung von Geldmitteln für die in der Finanzperiode 1899/1900 
herzustellenden Nebeneisenbahnen, vom 29. Juli 1899 (Reg. Blatt S. 577) durch das 
Regierungsblatt veröffentlicht sind, wird auf Grundlage dieser Gesetze in Nachstehendem 
eine Uebersicht über den Voranschlag der Staats-Ausgaben und Einnahmen für 
1899/1900: 
A. beim ordentlichen Dienst (Laufende und Restverwaltung), sowie 
B. beim außerordentlichen Dienst (Ausgaben und Einnahmen aus 
Anlehen) 
bekannt gegeben, welcher abgetrennt hievon weiter noch 
C. eine Nachweisung der voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen der Grund- 
stocksverwaltung 
angefügt ist. 
Im Anschlusse hieran werden sodann weiter noch die Grundsätze über die 
Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen, wie sie mit dem Haupt- 
finanzetat für 1899/1900 zur Verabschiedung mit den Ständen gelangt sind, bekannt 
gegeben. 
Stuttgart, den 4. September 1899. 
Zeyer.
	        
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