Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 1. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen nach deren besonderen Verhältnissen die 
Versehung des Gerichtsvollzieherdienstes (Art. 29 Abs. 1, Art. 30 des Ausführungs- 
gesetzes) durch den Ortsvorsteher Uberhaupt nicht thunlich ist, kann die Wahl des 
Gerichtsvollziehers, unbeschadet der Bestimmung des Art. 31 Abs. 3 des Ausführungs- 
gesetzes, auf Lebenszeit erfolgen; in anderen Gemeinden soll die Wahl wenn möglich 
nur in widerruflicher Weise stattfinden. 
Zu Gerichtsvollziehern und zu Stellvertretern derselben sollen nur Männer gewählt 
und bestellt werden, welche in geordneten Vermögensverhältnissen sich befinden und 
erforderlichenfalls eine Kaution zu leisten im Stande sind. 
§§. 174, 175, 1921) und für die Vermittlung von Zustellungen durch die Post (Civilprozeßordnung §§. 1 
lietzt §§. 193—197|) werden den Gerichten besondere Zustellungsbeamte beigegeben. 
Art. 30. 
Die Ortsvorsteher sind je für ihren Gemeindebezirk die Vollstreckungsbeamten (Gerichtsvollzieher). 
Art. 31. 
Die Ortsvorsteher können die Uebernahme oder die Fortführung des Gerichtsvollzieherdienstes (Art. 2 
Abs. 1, 30) mit Zustimmung der bürgerlichen Kollegien ablehnen. Gegen die Versagung dieser Zustimmun: 
steht dem Ortsvorsteher die Beschwerde an das Oberamt zu, welches endgiltig zu entscheiden hat. 
Im Falle der Ablehnung beziehungsweise eines abändernden Beschlusses des Oberamts hat der Gemeind- 
rath einen oder nach Bedürfniß mehrere besondere Gerichtsvollzieher zu wählen. Die Wahl bedarf der Be 
stätigung des Amtsrichters, welche zu versagen ist, wenn dem Gewählten die zur unklagbaren Versehung der 
aufzutragenden Geschäfte erforderlichen Eigenschaften mangeln. Wegen Versagung der Bestätigung können der 
Gemeinderath und der Gewählte Beschwerde bei dem Landgericht erheben. Das Landgericht entscheidet endgiltia 
Würde auch die wiederholte Wahl nicht bestätigt werden, so erfolgt die Bestellung durch das Landgericht. 
Aus erheblichen Gründen kann das Landgericht die Bestellung eines besonderen Gerichtsvollziehers an der 
Stelle des Ortsvorstehers oder des gewählten Gerichtsvollziehers (Abs. 2) beschließen. Der Beschluß des Land 
gerichts unterliegt der Anfechtung durch Beschwerde, welche der Gemeinderath und der Ortsvorsteher oder der 
gewählte Gerichtsvollzieher binnen zwei Wochen nach Eräöffnung des Beschlusses bei dem Oberlandesgeric: 
erheben können. Das Oberlandesgericht entscheidet endgiltig. 
Die Bestellung des besonderen Gerichtsvollziehers durch das Landgericht (Abs. 2, 3) erfolgt in widerru- 
licher Weise; die Belohnung desselben, soweit solche nicht durch den Gebührenbezug gedeckt wird, liegt der 
Gemeindekasse ob. " 
  
  
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Art. 32. 
Für den Gerichtsvollzieher (Art. 29 Abs. 1, Art. 30, Art. 31 Abs. 2—4) ist ein Stellvertreter durch War 
des Gemeinderaths zu bestellen. Die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 2—4 finden auf denselben entsprechend 
Anwendung.
	        
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