Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verhinderung des letzteren, z. B. durch rechtliche Ausschließung (§. 17), durch Krank- 
heit, durch eine nicht blos vorübergehende Abwesenheit, oder, wofern Gefahr im Verzuge 
ist, durch irgend welche Art der Abwesenheit, in Thätigkeit zu treten. 
S. 19. 
Die Gerichtsvollzieher haben in jedem Falle den Dienst persönlich auszuüben. Die 
Zuziehung von Gehülfen ist nur dann und in so weit gestattet, als die Art des auszu. 
führenden Geschäftes solches erheischt. 
S. 20. 
Den Gerichtsvollziehern ist verboten, sich den Gegenstand, wegen dessen ihre Tha- 
tigkeit in Anspruch genommen wird, ganz dder theilweise, entgeltlich oder unentgeltlich. 
abtreten oder zusichern zu lassen, sowie bei einer unter ihrer Leitung stattfindenden 
Versteigerung die zum Verkaufe bestimmte Sache, sei es unter eigenem oder fremdem 
Namen, zu erkaufen oder dieselbe für einen Dritten zu ersteigern oder nachträglich ohne 
dienstliche Ermächtigung (§. 32) in den Kauf einzutreten. 
8. 21. 
Den Gerichtsvollziehern ist verboten, für die ihnen aufgetragenen Geschäfte über die 
ihnen gesetzlich (Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, Reichs-Gesetzblatt von 189. 
S. 683 ff.) zustehenden Gebühren und Auslagen hinaus weitere Vergütungen und Vo- 
theile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Insbesondere ist ihnen 
die Annahme eines Geschenks Seitens eines bei der Ausführung des Geschäftes Bethei 
ligten strenge untersagt. 
. 22. 
An Orten, wo mehrere Gerichtsvollzieher bestellt sind, ist denselben untersagt, ein 
Vergütung unter dem Betrag, zu welchem sie an Gebühren und Auslagen berechtigt 
sind, mit ihrem Auftraggeber zu verabreden. 
S. 23. 
Die Gerichtsvollzieher haben auf die für die Amtshandlungen der Stellvertreie 
(Art. 32 des Ausführungsgesetzes und §. 8 dieser Verfügung) erwachsenden Gebühren, 
und sonstigen Vergütungen keinen Anspruch. 
Abweichende Verabredungen sind unstatthaft.
	        
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