Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Auf die Anlegung und Führung dieses Registers finden die Bestimmungen des 
§. 27 Abs. 2, 4—6 entsprechende Anwendung. Die in 8. 27 Abs. 2 vorgeschriebene 
Beglaubigung ist, wenn der Zustellungsbeamte einem Landgerichte, sei es ausschließ- 
lich oder in Gemeinschaft mit einem anderen Gerichte, beigegeben ist, von dem Kanzlei- 
vorstand des Landgerichts vorzunehmen. 
In das Register sind von dem Zustellungsbeamten die durch ihn vollzogenen Zu- 
stellungen und die darauf bezüglichen Gebühren und Auslagen noch am gleichen Tag 
nach Anleitung des Formulars C einzutragen. 
Die Zustellungsbeamten haben alle drei Monate, nämlich je auf 1. Januar, 1. April, 
I. Juli und 1. Oktober, dem Amtsgericht, beziehungsweise (Abs. 5 Satz 2) dem Kanzlei- 
vorstand des Landgerichts das Register zur Prüfung vorzulegen. Solange das Re- 
gister sich bei dem Amtsgericht, beziehungsweise bei dem bezeichneten Kanzleivorstande 
befindet, sind die Einträge einstweilen in ein Vormerkungsbef##in derselben Weise und 
Ordnung, wie dies für die Führung des Registers vorgeschrieben ist, zu machen. Nach 
der Zurückgabe des Registers sind die Einträge aus dem Vormerkungsheft in dasselbe 
wortgetreu zu übertragen. Die Uebertragung ist von dem Zustellungsbeamten unter der 
Aubrik „Bemerkungen“ zu beurkunden. 
Auch außer der im vorigen Absatz bezeichneten Zeit sind die Zustellungsbeamten 
verpflichtet, das Register dem Amtsgericht, beziehungsweise dem betreffenden Kanzleivor- 
stand auf Anfordern zur Einsicht vorzulegen. 
Die Amtsrichter und Kanzleivorstände haben den Tag der Prüfung und der Zu- 
rückgabe in dem Register zu beurkunden. 
S. 36. 
Diejenigen Vollstreckungsbeamten, welche zugleich als Zustellungsbeamte bei 
einem Gerichte bestellt sind, haben unter den ihnen obliegenden Zustellungen nur 
diejenigen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören (Civilprozeßordnung §. 763 
Abs. 2), im Hauptregister und Kassentagbuch einzutragen, im Uebrigen aber das Zu- 
stellungsregister nach den Vorschriften des §. 35 zu führen. Dieselben stehen hinsichtlich 
des Bollstreckungsdienstes unter der Dienstaufsicht des Amtsgerichts (§. 32), hinsichtlich 
des Zustellungsdienstes aber unter derjenigen Aufsicht, welche in §. 35 geregelt ist.
	        
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