Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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von 50 , 100 M, 150 u. s. f. auszusetzen; sie können ohne Zustimmung der Auf- 
sichtsbehörden (Art. 36 des Volksschulgesetzes von 1836) nicht zurückgezogen, auch nicht 
bald dem einen, bald dem anderen Lehrer zugewiesen werden, sie sind vielmehr entweder 
für alle Lehrer der Gemeinde oder für bestimmte Stellen (z. B. die Stellen an der Mit- 
telschule oder die Stellen der dienstältesten Lehrer der Gemeinde) zu verwilligen. 
Die Aussetzung von Ortszulagen kann nur in Frage kommen, wenn die betreffende 
Gemeinde ihre allgemeinen schulgesetzlichen Verpflichtungen voll erfüllt, wenn also nicht 
bloß bei der einen oder der anderen Lehrstelle sondern hinsichtlich der Gesamm tforder- 
ung an Grundgehalten eine Mehrleistung vorliegt, und wenn ferner die gesetzlich vor- 
geschriebene Zahl der Lehrstellen errichtet und das gesetzliche Verhältniß zwischen ständigen 
und unständigen Lehrern hergestellt ist; vergl. Art. 5 Ziff. 1 und 6 des Gesetzes vom 
6. November 1858 und Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1865. Da die Orts- 
zulagen nur dazu dienen, den Lehrern einer bestimmten Gemeinde eine besondere Gehalts- 
verbesserung zu gewähren, sind sie auch aus den Mitteln dieser Gemeinde zu bestreiten 
und es ist deshalb bei der Genehmigung derselben im einzelnen Fall auch noch zu berück- 
sichtigen, ob und in welcher Höhe die betreffende Gemeinde einen Staatsbeitrag zu ihren 
Schulbesoldungen erhält. S 
Zu Art. 6. 
Die Gehaltssätze für die einzelnen Dienstaltersstufen können in den einzelnen Ge- 
meinden aufsteigend von 1400 ¼ bis zu 2500 ¾ verschieden bestimmt werden; sie 
dürfen jedoch, einmal festgestellt, ohne Genehmigung der Oberschulbehörde nicht mehr ab- 
geändert werden. 
Die aus anderen Gemeinden kommenden Lehrer sind bei ihrem Dienstantritt in die 
ihrem Dienstalter entsprechende Gehaltsstufe einzuweisen. 
Hinsichtlich der allgemeinen Anstellungsverhältnisse der Lehrer wird durch das den 
größeren Gemeinden eingeräumte besondere Vorrückungssystem nichts geändert; in dieser 
Beziehung gelten vielmehr für Stadt und Land auch künftig die gleichen Grundsätze. 
8. 7. 
Zu Art. 8. 
Hinsichtlich des den unständigen Lehrern zu gewährenden Mobiliars verbleibt es bei 
den Bestimmungen der Instruktion zu Art. 9 und 10 des Gesetzes vom 25. Mai 1865 
(Reg. Blatt S. 143).
	        
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