Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Außerdem haben die Oberämter die Berichte der Ortsvorsteher, der Katastergeometer 
und des Fortführungsbeamten, welche sich auf das Flurkartenfortführungsgeschäft und 
die Signalsteine, sowie auf die erwachsenen Kosten beziehen, dem Steuerkollegium, Abthei- 
lung für direkte Steuern, vorzulegen und die von dieser Behörde getroffenen Anord- 
nungen zu vollziehen. 
Ueber Gegenstände technischer Natur, bei welchen weder Gemeinden, noch Privat- 
personen in Betracht kommen, können die Fortführungsbeamten unmittelbar an das 
Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, berichten. 
S. 48. 
Die Amtsgerichte haben die Grundbuchbeamten hinsichtlich der den letzteren in dieser 
Verfügung auferlegten Verpflichtungen zu überwachen. 
S. 49. 
Die Bezirkssteuerämter haben darüber zu wachen, daß in den Steueränderungsver- 
zeichnissen diejenigen im Aenderungsprotokoll und in den Meßurkundenheften enthaltenen 
Aenderungen, welche einen Einfluß auf die Steuer haben, sämmtlich berücksichtigt werden. 
und daß diese Berücksichtigung durch Vormerkung im Aenderungsprotokoll zum Prinir 
kataster gewahrt wird (§. 24). 
VIII. Von der Oberaussichtsbehörde. 
S. 50. 
Die oberste Leitung und Aufsicht über die Erhaltung und Fortführung der Flur 
karten und Primärkataster ist dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Stenern. 
übertragen, welchem zur Bearbeitung dieser Geschäfte in technischer Beziehung das Kataster 
bureau unterstellt ist. 
Dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, liegt namentlich ob: 
1. die Stellung von Anträgen wegen Anstellung, Versetzung und Entlassung de- 
Fortführungsbeamten (Bezirksgeometer), · 
.dicAnordnungzurHerstellungncuerKartenundPläncundzur Ausfolge 
solcher an die Fortführungsbeamten und die Gemeinden (§. 20), « 
die Verfügung auf die Berichte der Oberämter über die Arbeiten zur Erhaltune 
und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster und die Erhaltung der 
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