Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Offene, d. h. nicht mit festem Deck versehene Schiffe müssen in dem Falle, daß die 
Schiffswand nicht mindestens 50 cm über die Wasserlinie hervorragt, mit sogenannten 
Windladen von solcher Höhe versehen werden, daß das Maaß vom Wasserspiegel bis. 
zur Oberkante der Windlade überall mindestens 50 cm beträgt. 
Sofern die Ladung eines offenen Schiffes aus regelmäßig geschichtetem, geschnittenem 
oder gespaltenem Weichholz besteht, kann die Anwendung der Windladen unterbleiben. 
§. 2. 
Bei der nach Artikel 6 der Bodensee-Schiffahrts= und Hafenordnung vorzunehmen- 
den Untersuchung der Schiffe ist protokollarisch festzustellen: 
1. In allen Fällen, ob das Schiff für seinen Zweck genügend stark und 
dauerhaft gebaut, gut abgedichtet und seiner Bestimmung entsprechend eingerichtet ist; 
2. bei eisernen Schiffen, insbesondere ob die Stärke der Quer- und Längs- 
versteifungen, sowie der Beplattung genügend, ob die Vernietung und die Verstemmung 
der Blechnäthe sorgfältig ausgeführt und das Schiff hinreichend mit wasserdichten Schotten 
versehen ist; 
3. bei Dampfschiffen außerdem, 
a) ob die Maschine in ihrem Bau, in ihrer Aufstellung und namentlich auch in 
ihrer Verbindung mit dem Schiffe derart beschaffen ist, daß sie eine andauernd 
sichere Thätigkeit erwarten läßt, sowie ob die Maschinenkammer hinreichend Raum 
bietet, damit der Dienst bei den Kesseln bequem verrichtet und alle Theile des 
Bewegungsapparates untersucht werden können; 
b) ob die Maschinenkammer von den Kajüten und von den Laderäumen durch 
Schotten aus Eisenblech getrennt ist und ob alle nöthigen Vorsichtsmaßregeln 
zur Verhütung von Feuersgefahr getroffen sind; 
) ob die Dampfkessel in ihrer Aufstellung nach Maßgabe der polizeilichen Bestim. 
mungen über Anlegung von Dampfkesseln amtlich geprobt, beziehungsweise ob sie 
seit weniger als Jahresfrist amtlich revidirt und vorschriftsmäßig befunden sind: 
d) ob — insbesondere bei zum Personenverkehr bestimmten Dampfschiffen — die 
Treppen und Geländer auf Deck und außenseits gehörig sicher, die Oeffnungen 
im Deck mit Vorrichtungen gegen unversehenes Hineinfallen verwahrt und 
bei Naddampfern — die Thüren zu den Nädern gehörig verschließbar eingerichtet,
	        
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