724
allen zur sicheren Fahrt und zur Hilfe in Nothfällen erforderlichen Geräthen und Ein-
richtungen versehen ist.
Zur nothwendigen Ausrüstung gehören auch die zur raschen Entfernung von Wasser
aus dem Schiffsraume, sowie die zur Abgabe der vorgeschriebenen Signale erforderlichen
Vorkehrungen und Geräthschaften — Lichter, Nebelhorn, Dampfpfeife, Schiffsglocke,
Signalflagge, Signalkanone.
Der Ton eines Nebelhornes soll auf mindestens 500 m Entfernung deutlich hörbar
und die Dampfpfeife so angebracht sein, daß der Schall möglichst nicht gedämpft wird.
Auf eisernen Schiffen muß Vorkehr getroffen und müssen die nöthigen Werk-
zeuge und Materialien vorhanden sein, um ein Leck ohne Zeitverlust bestmöglichst stopfen
und dichten zu können.
Jedes Dampfschiff muß ferner folgenden Erfordernissen genügen:
a) Es müssen Einrichtungen und Geräthe vorhanden sein, um einen an Bord aus-
gebrochenen Brand wirksam zu bekämpfen;
b) das Dampfschiff muß versehen sein mit einer beweglichen Ueberbordleiter, sori
mit mindestens einem gehörig ausgerüsteten Rettungsnachen, welcher so anzu
bringen ist, daß er rasch ins Wasser gelassen und bemannt werden kann;
c) das Dampfschiff muß mit einer der Größe des Schiffes und seiner Zweckbestimm-
ung entsprechenden Anzahl von Rettungsgürteln oder Rettungsringen ausgerüstet
sein. Auf den zum Personenverkehr verwendeten Dampfschiffen sind außerdem
die auf Deck aufgestellten Tische und Bänke so einzurichten, daß sie ins Wasser
geworfen werden können und genügende Schwimmkraft besitzen, um ebenfalls
Rettung von ins Wasser gerathenen Personen dienen zu können;
ch es muß ein kompensirter Kompaß, dessen Windrose einen Durchmesser von min-
destens 15 cm hat, nebst der Einrichtung für dessen feste Aufstellung und Be-
leuchtung bei Nacht vorhanden sein;
e) zwischen dem Schiffsführer und Maschinenleiter muß eine leichte Verständigung
möglich sein; auch muß auf Schiffen mit Promenadedeck vom Kommandoplat,
sowie vom Stande des Steuermanns aus eines der akustischen Signalmittel in
Thätigkeit gesetzt werden können.
Bei kleinen Dampfbooten, insbesondere solchen, die lediglich zu Vergnügungs.
zur