Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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11. In allen Fällen, in welchen nach den obigen Regeln das eine von zwei Schiffen 
dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere Schiff seinen Kurs beibehalten. 
8. 12. 
1. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) müssen die in der Signal- 
ordnung (Anlage III) beschriebenen Signale sowohl bei Tag als bei Nacht folgendermaßen 
angewendet werden: 
a) Jedes Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dämpfpfeife in der Minute drei 
langgezogene Pfiffe in gleichen Zwischenpausen abgeben; 
b) jedes Motorschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn in der Minute mindestens 
einen langgezogenen Ton abgeben; 
c) jedes Segelschiff, jeder Trajektkahn und jedes Güterschleppschiff in selbständiger 
Fahrt muß das in lit. b vorgeschriebene Signal abgeben. Diese Fahrzeuge haben, 
so lange die Nebelsignale der Dampfschiffe oder der Motorschiffe in Hörweite 
sind, kurze Töne mit dem Nebelhorn in rascher Aufeinanderfolge abzugeben. 
Das letztere hat auch von Motorschiffen mit beigesetztem Segel sowie von Fischer 
booten zu geschehen; 
Fahrzeuge, die geschleppt werden, haben, so lange sie sich in der Hörweite der 
Nebelsignale kreuzender oder begegnender Schiffe befinden, und wenn sie sich einer 
anzulaufenden Hafeneinfahrt nähern, in der Minnte mindestens einen langge- 
zogenen Ton mit dem Nebelhorn abzugeben; 
sobald die Nebelsignale eines Schiffes vernommen werden, hat jedes Dampfschif 
oder Motorschiff ohne beigesetztes Segel statt des Nebelsignales die in der 
Signalordnung (Anlage III) festgesetzten Erkennungssignale so lange abzugeben. 
bis jene Schiffssignale außer Hörweite sind; 
sobald das Nebelhorn oder das Glockenschlagwerk einer anzulaufenden Dampfer- 
station vernommen wird, hat jedes Dampfschiff statt des Nebelsignals das in 
der Signalordnung (Anlage III) vorgeschriebene Hafeneinfahrtssignal I zu geben. 
Sobald die Nebelglocke am Hafenkopf vernommen wird, ist von dem ein- 
laufenden Dampfschiffe das Hafeneinfahrtssignal II so lange abzugeben, bis das 
Glockensignal zur Hafeneinfahrt gegeben wird; 
6) alle Schiffe, welche außerhalb der Häfen oder Anlandestellen geankert sind, müssen, 
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