732
11. In allen Fällen, in welchen nach den obigen Regeln das eine von zwei Schiffen
dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere Schiff seinen Kurs beibehalten.
8. 12.
1. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) müssen die in der Signal-
ordnung (Anlage III) beschriebenen Signale sowohl bei Tag als bei Nacht folgendermaßen
angewendet werden:
a) Jedes Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dämpfpfeife in der Minute drei
langgezogene Pfiffe in gleichen Zwischenpausen abgeben;
b) jedes Motorschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn in der Minute mindestens
einen langgezogenen Ton abgeben;
c) jedes Segelschiff, jeder Trajektkahn und jedes Güterschleppschiff in selbständiger
Fahrt muß das in lit. b vorgeschriebene Signal abgeben. Diese Fahrzeuge haben,
so lange die Nebelsignale der Dampfschiffe oder der Motorschiffe in Hörweite
sind, kurze Töne mit dem Nebelhorn in rascher Aufeinanderfolge abzugeben.
Das letztere hat auch von Motorschiffen mit beigesetztem Segel sowie von Fischer
booten zu geschehen;
Fahrzeuge, die geschleppt werden, haben, so lange sie sich in der Hörweite der
Nebelsignale kreuzender oder begegnender Schiffe befinden, und wenn sie sich einer
anzulaufenden Hafeneinfahrt nähern, in der Minnte mindestens einen langge-
zogenen Ton mit dem Nebelhorn abzugeben;
sobald die Nebelsignale eines Schiffes vernommen werden, hat jedes Dampfschif
oder Motorschiff ohne beigesetztes Segel statt des Nebelsignales die in der
Signalordnung (Anlage III) festgesetzten Erkennungssignale so lange abzugeben.
bis jene Schiffssignale außer Hörweite sind;
sobald das Nebelhorn oder das Glockenschlagwerk einer anzulaufenden Dampfer-
station vernommen wird, hat jedes Dampfschiff statt des Nebelsignals das in
der Signalordnung (Anlage III) vorgeschriebene Hafeneinfahrtssignal I zu geben.
Sobald die Nebelglocke am Hafenkopf vernommen wird, ist von dem ein-
laufenden Dampfschiffe das Hafeneinfahrtssignal II so lange abzugeben, bis das
Glockensignal zur Hafeneinfahrt gegeben wird;
6) alle Schiffe, welche außerhalb der Häfen oder Anlandestellen geankert sind, müssen,
—
—
—
S
—