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sich z. B. wohl bewußt, daß den Gegenstand der bestehenden
Feldpolizeigesetze hauptsächlich Beschädigungen und
Entwendungen bilden, d. h. daß sich die Feldpolizeigesetze
mit Handlungen beschäftigen, die bereits der Reichsgesetzgeber
in den Lebenskreis seiner Strafgewalt gezogen
hatte. Der Reichsgesetzgeber war sich darüber klar, daß
die ausdrücklich genannten Gesetze im Verhältnis zum
RStGB. Sonderrecht statwueren mußten, wollten sie
nicht ihren eigensten Zweck verfehlen. ‚Und daß er nicht
gemeint war, diesen Satzungen, soweit sie Materien des
RStGB. betrafen, zu derogieren, beweist die ausdrückliche
Erwähnung des Holzdiebstahls und die Billigung der ihn
betreffenden Vorschriften des Landesrechtes.“ Wenn
Heinze (Verhältnis S.. 76) gerade aus der ausdrücklichen
Erwähnung des Forstdiebstahls eine Ausnahme ableiten will,
indern er vermeint, daß der Landesgesetzgebung nur auf
diesem beschränkten Gebiete des Holzdiebstahls Geltung
im Widerspruche mit der Reichsgesetzgebung zugesprochen
sei, daß hingegen die anderen in & 2 Abs. 2 des EG. genannten
Materien von der Landesgesetzgebung nicht in
exzeptioneller Weise sollten geordnet werden können, so ist
dem nicht beizupflichten. Namentlich versagt die von
Heinze in dieser Beziehung gegebene Begründung völlig.
Er geht davon aus, daß die in $ 2 Abs. 2 bezeichneten Gebiete
außer dem Holzdiebstahl der Tätigkeit der Landesgesetzgebung
darum offen geblieben seien, weil sie von dem
RStGB. nicht ausgebaut wurden, daß hingegen der Holzdiebstahl
— weil vom RStGB. unter $ 242 bereits generell
behandelt — einer ausdrücklichen Erwähnung im EG. $ 2
Abs. 2 bedurfte, wenn man trotz dieser reichsrechtlichen
Behandlung abweichende landesrechtliche Normierung zulassen
wollte. Dieser Annahme, daß der Holzdiebstahl in
$ 2 Abs. 2 eine Sonderstellung einnehme, trıtt Matthießen
in wohl begründeter Weise entgegen. Nicht darauf, ob die
einzelnen in $ 2 Abs. 2 des EG. genannten Gebiete ihrer
äußeren Bezeichnung nach (z. B. „Forstpolizeigesetze‘“)
eine dem HStGB. fremde Materie darstellen, ist der entscheidende
Wert zu legen, sondern es ist zu prüfen, ob diese
Gebiete inhaltlich sich mit Rechtsproblemen und