Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Nach Ablauf der Frist des §. 7 Abs. 1 legt das Amtsgericht die Akten mit den bei 
ihm etwa eingekommenen Einwendungen und den hierüber etwa weiter gemachten Erhe- 
bungen dem Justizministerium zur Entscheidung vor. 
Das Justizministerium schreibt die von ihm getroffene Entscheidung an das Amts- 
gericht aus, welch letzteres wegen der Benachrichtigung der Betheiligten (vergl. S. 7 
Abs. 5 Satz 2) das weiter Erforderliche verfügt (vergl. ferner §. 9). 
8. 9. 
Von der ertheilten Ermächtigung zu einer Aenderung des Vornamens oder des 
Familiennamens hat das Amtsgericht, welches die Entscheidung getroffen hat (8. 7) oder 
an welches die Entscheidung des Justizministeriums ausgeschrieben worden ist (S. 8 Abs. 4), 
dem Oberamt seines Bezirks Mittheilung zu machen. Auch ist eine beglaubigte Abschrift 
der Entscheidung dem Standesamt, in dessen Registern die Geburt der Person, deren 
Name geändert ist, und bei Verheiratheten auch dem Standesamt, in dessen Registern 
die Eheschließung der betreffenden Person beurkundet ist, unter Anordnung der Eintragung 
eines Vermerks am Rande der über den Geburtsfall und beziehungsweise der über dir 
Eheschließung vorgenommenen Eintragung zu übermitteln (vergl. auch Art. 134 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Sind Geburt oder Eheschließung 
außerhalb des Deutschen Reiches erfolgt, so wird dem Gestuchsteller unter Zufertigung 
der erforderlichen beglaubigten Abschriften die Erwirkung eines Registervermerks bei der 
hiefür zuständigen Stelle überlassen. 
Dem Standesamt in dessen Familienregister die Person, deren Name geändert ist, 
sich eingetragen findet, hat das Amtsgericht behufs eines entsprechenden Eintrags im 
Familienregister von der ertheilten Ermächtigung gleichfalls Mittheilung zu machen. 
8. 10. 
Die ertheilte Ermächtigung zu einer Namensänderung ist von dem in §. 9 bezeich- 
neten Amtsgericht durch einmalige Einrückung in den Staatsanzeiger für Württemberg 
und in das Amtsblatt des Amtsgerichtsbezirks öffentlich bekannt zu machen. " 
K. 11. 
Ueber ein etwaiges, auf besondere Gründe zu stützendes Gesuch um Befreiung von dem 
Erforderniß der öffentlichen Bekanntmachung des Gesuches um Ermächtigung zu einer
	        
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