Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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von den Unternehmern spätestens mit der Einführung, Tariferhöhungen aber 
mindestens 6 Wochen vor diesem Zeitpunkt öffentlich bekannt zu machen. 
Werden in besonderen Fällen einzelnen Personen oder einer Gesellschaft für 
größere Transporte Ausnahmetarife bewilligt, so sind die Unternehmer ver- 
pflichtet, unter sonst gleichen Verhältnissen diese auch jedem Dritten zu 
gewähren. 
Die übrigen Vorschriften über den Betrieb werden von den Unternehmern 
erlassenz und unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. 
4) Die Unternehmer sind verpflichtet, auf Verlangen der Württembergischen Post- 
verwaltung mit jedem fahrplanmäßigen Zug die Postsendungen in einem den 
Anforderungen der Postverwaltung gemäß einzurichtenden Wagenraum gegen eine 
besonderer Vereinbarung vorbehaltene Vergütung zu befördern. Auf Großherzog- 
lich Badischem Gebiet regeln sich die Verpflichtungen der Unternehmer zu Leistungen 
für Zwecke des Postdienstes nach dem Reichs-Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezem. 
ber 1875 und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleich- 
terung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von 8 Jahren vom Beginn des auf 
die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres, an Stelle der Art. 2, 3 und 1 
des Gesetzes, die im Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 getroffenen 
Bestimmungen treten. 
5) Der Telegraphenverwaltung gegenüber haben die Unternehmer diejenigen Ber- 
pflichtungen zu übernehmen, welche für die beiden Staatsbahnen jeweils gelten. 
6) Die Unternehmer sind verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militä 
rische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen. 
Für Kriegsbeschädigungen und Zerstörungen der Bahn können die Unternehmer 
einen Ersatz weder von den beiden Staaten noch vom Reich beanspruchen. Auch 
kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt nothwendie 
gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des §. 31 des Reichsgesetze 
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschrän 
kung oder gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahn keine Schadloshaltun. 
von den beiden Staaten verlangt werden. ·
	        
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