Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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die Steuer am Todestage des Erblassers nicht verjährt ist. Es kommen daher, wenn der 
Erblasser in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember gestorben ist, die letzten vier 
Fassionstermine, wenn er in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gestorben ist, die 
letzten drei Fassionstermine in Betracht. Für diesen Zeitraum haben die Anmeldepflichtigen 
den Einkommensstand des Erblassers je auf den Fassionstermin (1. April jeden Jahres) 
festzustellen, mit den etwa abgelegten Fassionen zu vergleichen und zutreffendenfalls das 
nicht oder zu wenig fatirte Einkommen anzumelden. 
Finden die Anmeldepflichtigen bei der Feststellung des Einkommensstands des Erb- 
lassers je auf den Fassionstermin der in Betracht kommenden Jahre Anstände, so können 
sie die Beihilfe des Bezirkssteueramtes des Wohnorts des Erblassers in Anspruch nehmen. 
Das Bezirkssteueramt ist verpflichtet, solchem Ansuchen zu entsprechen und hat hiebei 
nach Anleitung der Vorschrift in §. 8 Abs. 2 dieser Verfügung zu verfahren. 
Jeder Erbe oder dessen gesetzlicher Vertreter ist zur Anmeldung der Minderfassion 
des Erblassers im ganzen Umfang verpflichtet; die Anmeldung eines Anmeldepflichtigen 
kommt jedoch auch den übrigen zu gut. 
Einsichtnahme von den Fassionen. 
Sind den Anmeldepflichtigen die in Betracht kommenden Fassionen des Erblassers 
nicht bekannt, so können sie dieselben bei dem Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erb- 
lassers einsehen und Abschriften derselben verlangen; sie können sich hiezu auch der Ver- 
mittlung des Nachlaßgerichts bedienen. 
Das Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers hat den Anmeldepflichtigen die 
Einsichtnahme der Fassionen des Erblassers zu gestatten und dieselben, falls sie sich bei 
einer anderen Behörde befinden, von dort einzuholen. Für die Fertigung der Abschrift 
der Fassionen wird eine Gebühr nicht angesetzt. 
S. 6. 
Verläugerung der Aumeldefrist. 
Das Gesuch um Verlängerung der sechsmonatlichen Anmeldefrist ist bei dem Bezirks- 
steueramt des Wohnorts des Erblassers einzureichen. Es soll enthalten: den Namen, 
Stand, Wohnort und Todestag des Erblassers, die Thatsachen, auf welche das Gesuch
	        
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