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die Steuer am Todestage des Erblassers nicht verjährt ist. Es kommen daher, wenn der
Erblasser in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember gestorben ist, die letzten vier
Fassionstermine, wenn er in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gestorben ist, die
letzten drei Fassionstermine in Betracht. Für diesen Zeitraum haben die Anmeldepflichtigen
den Einkommensstand des Erblassers je auf den Fassionstermin (1. April jeden Jahres)
festzustellen, mit den etwa abgelegten Fassionen zu vergleichen und zutreffendenfalls das
nicht oder zu wenig fatirte Einkommen anzumelden.
Finden die Anmeldepflichtigen bei der Feststellung des Einkommensstands des Erb-
lassers je auf den Fassionstermin der in Betracht kommenden Jahre Anstände, so können
sie die Beihilfe des Bezirkssteueramtes des Wohnorts des Erblassers in Anspruch nehmen.
Das Bezirkssteueramt ist verpflichtet, solchem Ansuchen zu entsprechen und hat hiebei
nach Anleitung der Vorschrift in §. 8 Abs. 2 dieser Verfügung zu verfahren.
Jeder Erbe oder dessen gesetzlicher Vertreter ist zur Anmeldung der Minderfassion
des Erblassers im ganzen Umfang verpflichtet; die Anmeldung eines Anmeldepflichtigen
kommt jedoch auch den übrigen zu gut.
Einsichtnahme von den Fassionen.
Sind den Anmeldepflichtigen die in Betracht kommenden Fassionen des Erblassers
nicht bekannt, so können sie dieselben bei dem Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erb-
lassers einsehen und Abschriften derselben verlangen; sie können sich hiezu auch der Ver-
mittlung des Nachlaßgerichts bedienen.
Das Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers hat den Anmeldepflichtigen die
Einsichtnahme der Fassionen des Erblassers zu gestatten und dieselben, falls sie sich bei
einer anderen Behörde befinden, von dort einzuholen. Für die Fertigung der Abschrift
der Fassionen wird eine Gebühr nicht angesetzt.
S. 6.
Verläugerung der Aumeldefrist.
Das Gesuch um Verlängerung der sechsmonatlichen Anmeldefrist ist bei dem Bezirks-
steueramt des Wohnorts des Erblassers einzureichen. Es soll enthalten: den Namen,
Stand, Wohnort und Todestag des Erblassers, die Thatsachen, auf welche das Gesuch