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den Befugnissen Gebrauch zu machen, welche den Steuerbehörden in Art. 8 des Gesetzes
vom 19. September 1852 eingeräumt sind.
Liegt Grund zu dem Verdacht vor, daß die Anmeldung wahrheitswidrige Angaben
enthält, so ist, übrigens erst nach Ablauf der Anmeldefrist, das Strafverfahren einzuleiten
und der Steuernachtrag in Gemäßheit des Art. 11 Abs. 1 verglichen mit Art. 11 a
Abs. 3 des Gesetzes vomch dem Ergebniß des Strafverfahrens festzustellen.
S. 9.
Feststellung des Steuernachtrags.
Der Steuernachtrag (gemäß Art. 11 a Abs. 1 des Gesetzes vom—.eder von
dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährten Steuerbeträge) ist alsbald nach der
Prüfung der Anmeldung festzustellen und, sofern die Auseinandersetzung des Nachlasses
noch nicht bewirkt ist, zur Berücksichtigung bei der Auseinandersetzung bei den Behörden
oder Personen, welche die Auseinandersetzung vermitteln oder bewirken (bei dem Nachlaß-
gericht, dem Testamentsvollstrecker oder den Erben selbst), anzumelden beziehungsweise
anzufordern. Andernfalls ist der Steuernachtrag von den einzelnen Erben nach Verhältniß
ihrer Erbantheile zu erheben, zu deren Feststellung der etwa ertheilte Erbschein, die
Auseinandersetzungsurkunde und die sonstigen Akten des Nachlaßgerichts einzusehen sind.
Macht ein Erbe geltend, daß er nicht bis zum ganzen Betrage des ihn treffenden
Steuernachtrags aus der Erbschaft bereichert worden sei, so ist insbesondere durch Ein-
sichtnahme der Ausei tungsurkunde, des Nachlaßinventars oder Nachlaßverzeichnisses
der Betrag der Hereicherung festzustellen und bis zu diesem Betrag der Steuernachtrag
zu erheben.
S. 10.
Verjährung des Steuernachtrags.
Die dreijährige Verjährung der Nachforderung des Steuernachtrags beginnt mit
dem Tage, an welchem die gesetzliche beziehungsweise die verlängerte Anmeldefrist ab-
gelaufen ist.