Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

769 
den Befugnissen Gebrauch zu machen, welche den Steuerbehörden in Art. 8 des Gesetzes 
vom 19. September 1852 eingeräumt sind. 
Liegt Grund zu dem Verdacht vor, daß die Anmeldung wahrheitswidrige Angaben 
enthält, so ist, übrigens erst nach Ablauf der Anmeldefrist, das Strafverfahren einzuleiten 
und der Steuernachtrag in Gemäßheit des Art. 11 Abs. 1 verglichen mit Art. 11 a 
Abs. 3 des Gesetzes vomch dem Ergebniß des Strafverfahrens festzustellen. 
S. 9. 
Feststellung des Steuernachtrags. 
Der Steuernachtrag (gemäß Art. 11 a Abs. 1 des Gesetzes vom—.eder von 
dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährten Steuerbeträge) ist alsbald nach der 
Prüfung der Anmeldung festzustellen und, sofern die Auseinandersetzung des Nachlasses 
noch nicht bewirkt ist, zur Berücksichtigung bei der Auseinandersetzung bei den Behörden 
oder Personen, welche die Auseinandersetzung vermitteln oder bewirken (bei dem Nachlaß- 
gericht, dem Testamentsvollstrecker oder den Erben selbst), anzumelden beziehungsweise 
anzufordern. Andernfalls ist der Steuernachtrag von den einzelnen Erben nach Verhältniß 
ihrer Erbantheile zu erheben, zu deren Feststellung der etwa ertheilte Erbschein, die 
Auseinandersetzungsurkunde und die sonstigen Akten des Nachlaßgerichts einzusehen sind. 
Macht ein Erbe geltend, daß er nicht bis zum ganzen Betrage des ihn treffenden 
Steuernachtrags aus der Erbschaft bereichert worden sei, so ist insbesondere durch Ein- 
sichtnahme der Ausei tungsurkunde, des Nachlaßinventars oder Nachlaßverzeichnisses 
der Betrag der Hereicherung festzustellen und bis zu diesem Betrag der Steuernachtrag 
zu erheben. 
  
S. 10. 
Verjährung des Steuernachtrags. 
Die dreijährige Verjährung der Nachforderung des Steuernachtrags beginnt mit 
dem Tage, an welchem die gesetzliche beziehungsweise die verlängerte Anmeldefrist ab- 
gelaufen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.