Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

781 
des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafen bis zu 
1000 M für den einzelnen Fall einschreiten, denen sich der Unternehmer als kon— 
zessionsmäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft. 
S. 22. 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahnen nur mit Genehmigung des Mini- 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, aufgeben. 
Will er eine Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfalls 
die Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 
S. 23. 
Die Konzession wird auf die Dauer von 90 Jahren, vom Zeitpunkte der Betriebs- 
cröffnung der zuletzt in Betrieb gelangenden Strecke an gerechnet, verliehen. Nach Ab- 
lauf dieser Frist gehen die Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigenthum des Staats über. 
8. 24. 
Die K. Regierung kann gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend 
den Bau von Eisenbahnen, die Abtretung jeder einzelnen Strecke an den Staat verlangen. 
Macht die Regierung von dieser Befugniß Gebrauch, so ist sie berechtigt, gleichzeitig die 
zur Zeit der Abtretung vorhandenen beweglichen Gegenstände an Transportmaterial, 
Betriebsgeräthschaften, Vorräthen rc. gegen Erstattung des von Sachverständigen fest- 
gestellten Werthes an sich zu ziehen. 
Die Größe des von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlage- 
kapitals, das demselben zu ersetzen ist, wird alsbald nach Vollendung der einzelnen 
Strecken und für jede gesondert ausgemittelt. (Vergl. §. 9.) 
Sollten bei der Erwerbung durch den Staat die zu erwerbende Bahn oder ihre 
Zubehörden sich in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für die vollständige 
Instandsetzung derselben, welcher nöthigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an 
dem zu erstattenden Anlagekapital abgezogen. 
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, der Unternehmer und 
die Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserban je einen Sachverständigen 
zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des §. 406 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.