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Insbesondere liegt ihr ob:
1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens nach Maßgabe der 88. 126b, 129a
Abs. 3 Satz 2, 130, 130 a, 103 n# Abs. 2 der Gewerbeordnung und die gutächtliche
Aeußerung über die von Zwangsinnungen erlassenen Vorschriften zur näheren
Regelung des Lehrlingswesens (§. 100p Satz 2);
2) die Ueberwachung der Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vor-
schriften;
3) die Unterstützung der Staats= und Gemeindebehörden in der Förderung des
Handwerks durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten
über Fragen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren;
4) die Berathung von Wünschen und Anträgen, welche die Verhältnisse des Hand-
werks berühren, die Vorlegung derselben an die Behörden, sowie die Erstattung
von Jahresberichten über ihre, die Verhältnisse des Handwerks betreffenden
Wahrnehmungen;
5) die Mitwirkung beim Erlaß der Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung
(§. 131b Abs. 2), die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der
Gesellenprüfung (§§. 131 und 131a), die Ertheilung der Ermächtigung zur Ab-
nahme der Gesellenprüfung an freie Innungen (§. 131 Abs. 2 Satz 1) und die
Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen
der Prüfungsausschüsse (8 132), wenn und soweit nicht diese Aufgaben (Ziff.5)
von der Landes-Centralbehörde gemäß §. 132 a der Gewerbeordnung aufgehoben
oder eingeschränkt werden;
6) die Erlassung der Prüfungsordnung für die Meisterprüfung (§. 133 Abs. 4)
und die Mitwirkung bei Errichtung der Prüfungskommissionen zur Abnahme der-
selben (§. 133 Abf. 2).
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesammtinteressen des Hand-
werks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten ge-
hört werden.
Die Kammer ist außerdem befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen,
technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge
zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen.