Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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16) die Beschlußfassung über die Errichtung und Organisation von Veranstaltungen 
zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, 
Gesellen und Lehrlinge, sowie von Fachschulen; 
17) die Beschlußfassung über Abänderungen des Statuts der Kammer; 
18) die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern und über Beschwerden gegen 
die Geschäftsführung des Vorstands und der Ausschüsse; 
19) die Berathung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche ihr zu 
diesem Zweck vom Vorstand oder von der höheren Verwaltungsbehörde vor- 
gelegt werden. 
Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens (Ziff. 13) und die Prüfungs- 
ordnung für die Meisterprüfung (Ziff. 15) bedürfen der Genehmigung des Ministeriums 
des Innern und sind im Gewerbeblatt zu veröffentlichen. 
8. 7. 
1) Bei dem Erlaß von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum 
Gegenstand haben, und 
2) bei der Abgabe von Gutachten und Erstattung von erichten über Angelegen- 
heiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren, 
sind zur Berathung und Beschlußfassung der Gesammtheit der Handwerkskammer die 
sämmtlichen Mitglieder des Gesellenausschusses einzuladen und mit vollem Stimmrecht 
zur Theilnahme zuzulassen. 
Im Falle der Ziff. 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten 
abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten. 
S. 8. 
Alle sechs Monate findet eine ordentliche Sitzung der Handwerkskammer statt. 
Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn ihre Abhaltung von dem Vorstand 
beschlossen oder von dem Kommissar oder von sechs Mitgliedern der Kammer schriftlich 
unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. In den beiden zuletzt ge- 
nannten Fällen hat die Sitzung innerhalb vier Wochen nach Eingang des Antrags statt- 
zufinden.
	        
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