Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

806 
Wahl auf sie gefallen ist. Bei Gleichheit dieser Stimmenzahl geht der ältere Geselle 
dem jüngeren vor. 
Ergibt sich trotz des Eintritts der Ersatzmänner die Unvollzähligkeit des Ausschusses, 
so hat sich der Ausschuß für den Rest der Wahlzeit durch Zuwahl weiterer Ersatzmänner 
zu ergänzen. Bei der Zuwahl ist das in §. 24 Abs. 2 bestimmte zahlenmäßige Verhältniß 
beider Abtheilungen festzuhalten. 
S. 26. 
Kommt die Wahl eines Gesellenausschusses nicht zu Stand, so ernennt die Aufsichts- 
behörde die erforderlichen Mitglieder aus dem Kreis der in §. 24 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 
bezeichneten Personen. Sollten die Gewählten oder Ernannten fortgesetzt die Dienst- 
leistung verweigern, so erledigt die Handwerkskammer die Geschäfte ohne Zuziehung des 
Gesellenausschusses. 
S. 27. 
Der Gesellenausschuß wählt aus seiner Mitte alle drei Jahre einen Vorsitzenden, 
einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens 
eines Gewählten erfolgt für ihn eine Neuwahl für den Rest der Amtsdauer. 
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter wohnt den Verhandlungen des Vorstands 
und der Ausschüsse der Handwerkskammer, zu welchen ein Mitglied des Gesellen- 
ausschusses zugezogen wird, bei. Im Fall der Verhinderung bestimmt er hiezu ein 
anderes Mitglied des Gesellenausschusses. Er beruft, leitet und schließt die gesondert 
stattfindenden Versammlungen des Ausschusses. Solange ein Vorsitzender des Gesellen- 
ausschusses noch nicht gewählt ist, kommen diese Aufgaben dem Vorsitzenden des Vor- 
stands zu. 
Der Ausschuß ist bei gesonderter Verhandlung beschlußfähig, wenn einschließlich des. 
Vorsitzenden fünf Mitglieder versammelt sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter 
Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Der Vorsitzende hat eine zählende und im 
Fall der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. 
Die Beschlüsse werden vom Schriftführer in ein Protokollbuch eingetragen und von 
ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet. Das Protokollbuch oder ein beglaubigter Aus- 
zug aus demselben ist dem Vorsitzenden der Handwerkskammer mitzutheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.