Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 10. 
Die Vertreter der Gesellenausschüsse der Handwerkerinnungen sind für die Wahl— 
handlung beschlußfähig, wenn alle vier Mitglieder oder an ihrer Stelle die Ersatzmänner 
anwesend sind. 
Die Wahlhandlung erfolgt unter Leitung des Vorsitzenden der Handwerkskammer. 
Die Zuwahl erfolgt nach Bestimmung der Wähler offen oder durch Stimmzettel. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Leiter der 
Wahl und von den Wählern zu unterzeichnen und unverzüglich der höheren Verwaltungs- 
behörde vorzulegen ist. 
Die höhere Verwaltungsbehörde prüft die Gültigkeit der Wahl und die Wählbarkeit 
der als Mitglieder und Ersatzmänner gewählten Gesellen und setzt diese von der auf sie 
gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß, etwaige Ablehnungsgründe (§. 18 
des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890, Neichs-Gesetzblatt S. 141) binnen zwei 
Wochen schriftlich geltend zu machen. 
Sollte eine der als gewählt bezeichneten Personen nicht wählbar sein oder aus einem 
zulässigen Grund die Wahl ablehnen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde eine Er- 
gänzung der Zuwahl nach Maßgabe der 8§. 8# ff. einzuleiten. 
§. 7 Abs. 3 und 4 dieser Wahlordnung finden auch auf die nach Maßgabe der 
§. 8 ff. zu vollziehenden Zuwahlen Anwendung. 
1 
Aulage VII. 
Regulativ 
für die Gewährung einer Entschädigung für Zeitversäumniß und des Ersatzes baarer 
Auslagen an die Mitglieder der Handwerkskammern und ihrer Organe. 
S. 1. 
Die Mitglieder der Handwerkskammern und ihrer Organe erhalten bei amtlichen 
Verrichtungen, welche in den Aufgaben der Handwerkskammern oder ihrer Organe liegen, 
sofern sie hiezu gesetz= oder statutengemäß berufen sind oder im einzelnen Fall beauftragt 
wurden:
	        
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