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Zu 8. 16 des Reichsgesthes.
Hebühren und Auslagen.
§. 26.
Der Grundsatz, daß die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen
Verhandlungen kostenfrei zu erfolgen haben (§. 16 Abs. 1 des Reichsgesetzes), bezieht sich
nicht auf baare Auslagen der Standesbeamten. Insbesondere sind Portokosten ein-
schließlich der Kosten der erforderlichen Antwortschreiben von den Betheiligten im Voraus
zu bezahlen.
§. 27.
Weitere als die nach §. 16 Abs. 2 des Reichsgesetzes und dem demselben angehängten
Gebührentarif zulässigen Gebühren dürfen für die auf das Reichsgesetz sich gründenden
Verrichtungen der Standesbeamten nicht erhoben werden (zu vergl. auch §. 78 Abs. 2
des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt von 1892 S. 417, §. 102 des Unfall-
versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichs-Gesetzblatt S. 69, §. 122 des landwirth-
schaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs-Gesetzblatt S. 132,
§. 116 des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetzblatt S. 329,
§. 171 des Invalidenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt von 1899 S. 463); auch
ist den Standesbeamten die Annahme von Geschenken durch den §. 331 des Reichsstraf-
gesetzbuchs untersagt.
Die zulässigen Gebühren sind durch den Standesbeamten sofort von denjenigen,
welche seine Dienste in Anspruch nehmen, zu erheben.
Wofern nicht etwa der Bezug dieser Gebühren einem Standesbeamten mit Geneh-
migung der Gemeindeaufsichtsbehörde überlassen worden ist, liegt die Verrechnung der-
selben für die Gemeindekassen (§. 70 des Reichsgesetzes) dem Gemeindepfleger, in den aus
mehreren Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirken dem Gemeindepfleger am Anmtssitze
des Standesbeamten, ob. Die erhobenen Gebühren sind dem Gemeindepfleger unter Vor-
legung des Gebührenverzeichnisses (§. 23 Nr. 4 der Vorschriften des Bundesraths) von
Woche zu Woche abzuliefern.