Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zu 8. 16 des Reichsgesthes. 
Hebühren und Auslagen. 
§. 26. 
Der Grundsatz, daß die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen 
Verhandlungen kostenfrei zu erfolgen haben (§. 16 Abs. 1 des Reichsgesetzes), bezieht sich 
nicht auf baare Auslagen der Standesbeamten. Insbesondere sind Portokosten ein- 
schließlich der Kosten der erforderlichen Antwortschreiben von den Betheiligten im Voraus 
zu bezahlen. 
§. 27. 
Weitere als die nach §. 16 Abs. 2 des Reichsgesetzes und dem demselben angehängten 
Gebührentarif zulässigen Gebühren dürfen für die auf das Reichsgesetz sich gründenden 
Verrichtungen der Standesbeamten nicht erhoben werden (zu vergl. auch §. 78 Abs. 2 
des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt von 1892 S. 417, §. 102 des Unfall- 
versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichs-Gesetzblatt S. 69, §. 122 des landwirth- 
schaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs-Gesetzblatt S. 132, 
§. 116 des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetzblatt S. 329, 
§. 171 des Invalidenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt von 1899 S. 463); auch 
ist den Standesbeamten die Annahme von Geschenken durch den §. 331 des Reichsstraf- 
gesetzbuchs untersagt. 
Die zulässigen Gebühren sind durch den Standesbeamten sofort von denjenigen, 
welche seine Dienste in Anspruch nehmen, zu erheben. 
Wofern nicht etwa der Bezug dieser Gebühren einem Standesbeamten mit Geneh- 
migung der Gemeindeaufsichtsbehörde überlassen worden ist, liegt die Verrechnung der- 
selben für die Gemeindekassen (§. 70 des Reichsgesetzes) dem Gemeindepfleger, in den aus 
mehreren Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirken dem Gemeindepfleger am Anmtssitze 
des Standesbeamten, ob. Die erhobenen Gebühren sind dem Gemeindepfleger unter Vor- 
legung des Gebührenverzeichnisses (§. 23 Nr. 4 der Vorschriften des Bundesraths) von 
Woche zu Woche abzuliefern.
	        
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