Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zweiter Abschnitt. 
Beurkundung der Geburten. 
Zu §§. 16—21 des Reichsgesetzes. 
PFrüsung der Anzeigen. 
g. 28. 
Wird die Anzeige eines Geburtsfalles von einer der in §. 18 Nr. 2—4 des Reichs- 
gesetzes bezeichneten Personen erstattet, so ist in der Eintragung zu bemerken, daß der 
Anzeigende bei der Niederkunft zugegen gewesen sei (Musterformular & 2 zu den Vor- 
schriften des Bundesraths). 
S. 29. 
Wird die Anzeige nicht von dem Verpflichteten selbst (vergl. §. 18 Nr. 1—5 und 
§. 20 des Reichsgesetzes), sondern von einer andern, aus eigener Wissenschaft unterrichteten 
und hienach zur Anzeige berechtigten Person erstattet (vergl. §. 19 des Reichsgesetzes), 
so hat der Standesbeamte sich darüber, ob die anzeigende Person auch wirklich aus eigener 
Wissenschaft unterrichtet sei, zu vergewissern und am Schluß der betreffenden Eintragung 
einen Vermerk hierüber zu machen (Musterformular & 3 zu den Vorschriften des 
Bundesraths). 
Ueberzeugt sich hiernach der Standesbeamte von der Richtigkeit der Anzeige, so darf 
letztere nicht darum zurückgewiesen werden, weil sie nicht durch den zur Anzeige Ver- 
pflichteten erfolgt sei. 
8. 30. 
Zu den öffentlichen Anstalten im Sinne des 8. 20 des Reichsgesetzes gehören nur 
die Anstalten des Staats und der öffentlichen Korporationen. 
Die Beamten, welche über die in Kasernen und Lazarethen vorkommenden Geburts- 
fälle dem Standesbeamten schriftliche Anzeige zu erstatten haben, sind in der Bekannt- 
machung des Kriegsministeriums vom 8. Januar 1876 (NReg. Blatt S. 48) bezeichnet. 
In Betreff der in der Strafanstalt für weibliche Gefangene zu Gotteszell und in 
den amtsgerichtlichen Gefängnissen vorkommenden Geburtsfälle wird auf die Verfügung 
des Justizministeriums vom 10. April 1893 (Amtsblatt S. 18) hingewiesen. 
Im Uebrigen wird auf §. 25 der gegenwärtigen Verfügung Bezug genommen.
	        
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