Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. S. 
In das Familienregister ist auch die Staatsangehörigkeit des Hausvaters unter An- 
gabe des Erwerbsgrunds der Staatsangehörigkeit (§. 2 des Reichsgesetzes über die Er- 
werbung und den Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, 
Reg. Blatt von 1871 Nr. 1 Anlage S. 26) und der etwa vorhandenen Urkunde, aus 
welcher sie hervorgeht (Staatsangehörigkeitsausweis, Heimathschein, Reisepaß, Aufnahme-, 
Naturalisations-, Dienstanstellungsurkunde u. s. w.), einzutragen. 
Die Eintragung der Staatsangehörigkeit in das Familienregister hat aber nur zu 
erfolgen, wenn eine gültige Urkunde der in Abs. 1 bezeichneten Art vorliegt oder ohne 
eine solche die Staatsangehörigkeit mit Sicherheit feststeht. 
8. 9 
  
Die gemäß 8. 7 aufzunehmenden Personenstandsänderungen von Angehörigen der 
in dem Familienregister des Standesamtsbezirks enthaltenen oder in dasselbe aufzu- 
nehmenden Familien hat der Standesbeamte, 
a. wenn er selbst über dieselben in Gemäßheit des Reichsgesetzes über die Beur- 
kundung des Personenstandes und die Uheschließung eine standesamtliche Beur- 
kundung aufgenommen oder gemäß §§. 22, 26, 55, 65 dieses Gesetzes einen 
Randvermerk in die Standesregister eingetragen hat, auf Grund der Standes- 
register, 
l wenn dieses nicht der Fall, auf Grund der ihm über solche Personenstands- 
änderungen zugegangenen amtlichen Mittheilungen und öffentlichen Urkunden 
von anderen Standesbeamten oder sonstigen Behörden oder Gerichten eines 
deutschen Bundesstaats oder des Auslands (s. unten §. 10 und 15) 
alsbald in dem Familienregister einzutragen. 
Die unter lil. b bezeichneten Schriftstücke sind bei den in Gemäßheit von §. 22 der 
Vorschriften des Bundesraths zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des 
Personenstandes und die Eheschließung, Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. März 
1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 225), von dem Standesbeamten für jedes Register besonders 
anzulegenden, nach der Zeitfolge zu ordnenden und für jeden Jahrgang mit fortlaufenden 
Nummern zu versehenden Sammelakten der Standesregister aufzubewahren oder, 
soweit sie zurückgegeben werden müssen, bei dem Eintrag im Familienregister genau zu 
bezeichnen. 
S
	        
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