931
§. 24.
Die Festsetzung des Werths des Gegenstands erfolgt gebührenfrei durch Beschluß
des Gerichts, falls dieselbe von dem Kostenschuldner beantragt oder nach der Natur des
Gegenstands erforderlich wird.
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung des Werths erforderlichen
Angaben zu machen. Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere die Ein-
nahme des Augenscheins oder die Begutachtung durch Sachverständige, auf Antrag oder
von Amtswegen anordnen. In dem Beschluß, durch welchen der Werth festgesetzt wird,
ist über die Kosten der Beweisaufnahme zu entscheiden. Dieselben sind ganz oder theil-
weise demjenigen zur Last zu legen, welcher durch Unterlassung der ihm obliegenden
Werthsangabe, durch unrichtige Werthsangabe oder durch unbegründete Beschwerde die
Beweisaufnahme veranlaßt hat.
Die Entscheidung über die Werthsfestsetzung ist ebenso wie der Kostenansatz dem
Zahlungspflichtigen bekannt zu machen.
S. 25.
Ueber Erinnerungen gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen einschließlich
der Erinnerungen gegen die Werthsfestsetzung entscheidet das Gericht, bei welchem der
Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei.
8. 26.
Die Werthsfestsetzung und der Kostenansatz, sowie die hierüber ergangenen Ent-
scheidungen können von dem Gericht, welches dieselben getroffen hat, oder von dem Ge-
richt der höheren Instanz von Amtswegen geändert werden.
S. 27.
Gegen die in den 8§§. 24 bis 26 gedachten Entscheidungen des Amtsgerichts findet
Beschwerde, gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht findet weitere
Beschwerde nach den Vorschriften der §§. 19 bis 21, 23 bis 30 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe statt, daß über die weitere
Beschwerde in jedem Fall das Oberlandesgericht entscheidet. Entscheidungen der Land-
gerichte unterliegen der weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag
von 50 Mark übersteigt.