Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

931 
§. 24. 
Die Festsetzung des Werths des Gegenstands erfolgt gebührenfrei durch Beschluß 
des Gerichts, falls dieselbe von dem Kostenschuldner beantragt oder nach der Natur des 
Gegenstands erforderlich wird. 
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung des Werths erforderlichen 
Angaben zu machen. Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere die Ein- 
nahme des Augenscheins oder die Begutachtung durch Sachverständige, auf Antrag oder 
von Amtswegen anordnen. In dem Beschluß, durch welchen der Werth festgesetzt wird, 
ist über die Kosten der Beweisaufnahme zu entscheiden. Dieselben sind ganz oder theil- 
weise demjenigen zur Last zu legen, welcher durch Unterlassung der ihm obliegenden 
Werthsangabe, durch unrichtige Werthsangabe oder durch unbegründete Beschwerde die 
Beweisaufnahme veranlaßt hat. 
Die Entscheidung über die Werthsfestsetzung ist ebenso wie der Kostenansatz dem 
Zahlungspflichtigen bekannt zu machen. 
S. 25. 
Ueber Erinnerungen gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen einschließlich 
der Erinnerungen gegen die Werthsfestsetzung entscheidet das Gericht, bei welchem der 
Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei. 
8. 26. 
Die Werthsfestsetzung und der Kostenansatz, sowie die hierüber ergangenen Ent- 
scheidungen können von dem Gericht, welches dieselben getroffen hat, oder von dem Ge- 
richt der höheren Instanz von Amtswegen geändert werden. 
S. 27. 
Gegen die in den 8§§. 24 bis 26 gedachten Entscheidungen des Amtsgerichts findet 
Beschwerde, gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht findet weitere 
Beschwerde nach den Vorschriften der §§. 19 bis 21, 23 bis 30 des Gesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe statt, daß über die weitere 
Beschwerde in jedem Fall das Oberlandesgericht entscheidet. Entscheidungen der Land- 
gerichte unterliegen der weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag 
von 50 Mark übersteigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.