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Gegen die in erster Instanz ergangenen Entscheidungen der Landgerichte findet nach
Maßgabe der bezeichneten Vorschriften die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.
Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Gegen Kostenansätze des Oberlandesgerichts und gegen dessen hierauf bezügliche
Entscheidungen findet die Beschwerde nicht statt.
S. 28.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwanzig Pfennig, soweit nicht in dieser Verord-
nung ein anderer Mindestbetrag bestimmt ist.
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den
nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag aufgerundet.
§. 29.
Soweit diese Verordnung den Ausdruck: „Gericht“ gebraucht, sind hierunter auch
diejenigen Behörden und Beamten zu verstehen, denen außer den Gerichten die amtliche
Besorgung der in dieser Verordnung unter Gebühr gestellten Geschäfte obliegt, so ins-
besondere die nicht von einem Amtsgericht verwalteten Grundbuchämter, das ordentliche
Vormundschaftsgericht und das ordentliche Nachlaßgericht, der für eine Zwangsversteiger-
ung aufgestellte Kommissär, der Bezirksnotar in Ansehung der von ihm in der Eigenschaft
als staatlicher Beamter zu besorgenden Geschäfte, sowie das Justizministerium.
Die zwangsweise Beitreibung der Kosten, welche von den in Abs. 1 erwähnten Be-
hörden und Beamten angesetzt werden, erfolgt durch das vorgesetzte oder das von dem
Justizministerium beauftragte Amtsgericht, beziehungsweise durch das Vollstreckungsgericht.
Hinsichtlich der Abänderung einer Entscheidung der in Abs. 1 erwähnten Behörden
oder Beamten finden die Vorschriften der Art. 12, 53 Abs. 1, 76 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen, sowie des §. 13 Abs. 2
des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung vom 24. März 1897 (Neichs-Gesetzblatt von 1898 S. 750) entsprechende
Anwendung.
Gegen die Kostenansätze des Justizministeriums findet keine Beschwerde statt.