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Formularienlieferungen (§. 18) von den Revisionsbehörden zu prüfen und erforderlichen
Falls richtig zu stellen.
Die geprüften zur Begründung der Verrechnung in den kameralamtlichen Steuer-
hauptbüchern dienenden Sportelrechnungen der Oberämter sind dem Steuerkollegium,
Abtheilung für direkte Stenern, zu übergeben. Demselben sind auch die Rechnungen
über die Belohnung der Sportelkontrolleure zur Prüfung und Zahlungsanweisung vor-
zulegen.
§. 22.
Die Kosten der Anschaffung der in dieser Verfügung bezeichneten Rechnungsformu-
larien der Oberämter sind aus den Sportelgefällen zu entnehmen und ausgäblich zu
verrechnen.
Aus den Sportelgefällen sind ferner die der Staatskasse zur Last fallenden Kosten
der zwangsweisen Beitreibung von Sporteln zu bestreiten. Den nicht selbst eine Spor-
telkasse führenden Behörden sind dieselben von der Behörde, an welche die Sportel zum
Einzug ausgeschrieben oder überwiesen war (§. 12), zu ersetzen.
§. 23.
(Zu Nr. 11 und 60 des Tarifs.)
Soweit nach den bestehenden Vorschriften für Auszüge und Abschriften Gebühren
für die Staatskasse zu erheben sind, beträgt die Schreibgebühr für die Seite,
welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig,
auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene
Seite wird voll berechnet.
Für die Abschrift von Urkunden und Aktenstücken, welche in fremden Sprachen ab-
gefaßt oder besonders schwer leserlich oder verständlich sind, kann die Schreibgebühr auf
das Doppelte bis Vierfache dieses Betrags erhöht werden.
Der Einzug und die Verrechnung der Schreibgebühren erfolgt in Gemäßheit der
innerhalb der einzelnen Departements getroffenen besonderen Anordnungen.
Auf den gegen Schreibgebühr gefertigten Abschriften und Aktenauszügen ist deren
Uebereinstimmung mit den Urschriften von Amtswegen zu beurkunden, wofür eine weitere
Gebühr nicht zu erheben ist. In sonstigen Fällen ist für die Beglaubigung der Ueber-