71. Jahrgang. X 10. 1. Mai 1906.
Dr. J. A. Heufferk's
Blätter für Rechtsanwendung.
Unter Mitwirkung von
Karl Ostbelder, und Dr. Cb. Sugelmann,
Rat des Kgl. Obersten Landesgerichts, Landgerichtsrat,
herausgegeben von
Dr. Karl Gareis, ord. Professor der Rechte.
Inhalt: l Abhandlunqu Langhei melsen, L:ar Ausleguno El Abl. 4 B#B. Oertmann
rige cht
Nechtlpr chung: Relchsgericht
(Strassachen); rN. 7l seicht, in ialni Weiyzelle SaleabUerichte Klsgeard
I. Abhandlungen.
Zur Auslegung des § 2316 Abs. 4 BGB.
Von Universitäts-Professor Dr. Langheineken, München.
In der Zeitschrift „Das Recht“ Bd. 10 S. 283 ff. (1906, Nr. 5) behandelt
v. Jacubezky eine pflichtteilsrechtliche Aufgabe, die sich folgendermaßen
formulieren läßt:
Es soll der Pflichtteil eines Abkömmlings, der im Testament in
keiner Weise bedacht worden ist, dagegen eine bei Lebzeiten des Erblassers erhaltene
Zuwendung zur Ausgleichung zu bringen und zugleich sich auf
seinen Pflichtteil aurechnen zu lassen hat, berechnet werden für den Fall, daß
neben diesem Abkömmling sowohl noch andere Abkömmlinge als auch der Ehegatte
des Erblassers als gesetliche Erben vorhanden sind."
Ueber die Bedeutung des § 2316 Abs. 4 für diesen Fall besteht in der
Literatur eine starke Divergenz der Ansichten. Dies erklärt sich daraus, daß
die Normierung des § 2316 Abs. 4 unmittelbar nur auf den Fall paßt, daß
nicht der Ehegatte als gesetzlicher Erbe konkurriert:). Da kann über die Berechnung
des Pflichtteils eines Abkömmlings keine ernsthafte Meinungsverschiedenheit
bestehen, und es läßt sich höchstens zweifeln, ob die (erst in der Reichstagskommission)
beschlossene) Aufnahme jener Vorschrift augebracht war oder nichtꝰ).
In dem eingangs erwähnten Aufsatz gibt v. Jacubezky eine neue Berechnungsart,
die aber im Resultat mit der von Plauck-Ritgen, Kommentar
1) Das ist auch die Meinung von Strhal Erbrecht Be. a . 187 a. A., und
von Planck-Ritgen, Kommentar Bd. 592 (Note 5b Abs. 1 G.
2) Vgl. deren „Bericht“ S. 22.
3) Für die Notwendigkeit der Aufnahme (m. .. wit m Hellmann in KrVISchr.
Bd. 39 S. 232, 233; Küngel in Grach- Beitr. . 631 sg.; Kipp, Zusätze Bd. 3,
nW¾ts Strohal 95 3 2 ·#. -¾ 2; Wl.hb5 Kommentar S. 287
ndemann, Lehrbu nm. un ehman
2. Laf1 § 2375 (Ha) G. 8507/9) P bmann, Bürg Recht
LXXI.