Contents : Anschaulich-ausführliches Realienbuch.

Eltern

2
2

1900

1909

1912

seiner  Mutter  an  Kindesstatt  angenommen

  ist.
Stammt  der  Mündel  aus  einer
nichtigen  Ehe,  so  ist  der  Vater  im

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Falle  des  §  1701,  die  Mutter  im

Falle  des  §  1702  nicht  berufen.  1897.
Eine  Ehefrau  darf  zum  Vormund
ihres  Mannes  auch  ohne  dessen  Zustimmung
  bestellt  werden.

Der  Ehegatte  des  Mündels  darf
vor  den  E.  und  den  Großvätern,  die
eheliche  Mutter  darf  im  Falle  des
§  1702  vor  den  Großvätern  zum
Vormunde  bestellt  werden.

Die  uneheliche  Mutter  darf  vor

dem  Großvater  zum  Vormunde  bestellt
werden.  1897.

Wer  unter  elterlicher  Gewalt  oder
unter  Vormundschaft  steht,  erhält  für
Angelegenheiten,  an  deren  Besorgung
der  Gewalthaber  oder  der  Vormund
verhindert  ist,  einen  Pfleger.  Er

1.

 

8

Empfang

falls  es  bereits  geboren  wäre,  unter
elterlicher  Gewalt  stehen  würde.

1918  Die  Pflegschaft  für  eine  unter  elterlicher

Art.
762

8
819

607

628

erhält  insbesondere  einen  Pfleger  zur  1571

Verwaltung  des  Vermögens,  das  er
von  Todeswegen  erwirbt  oder  das
ihm  unter  Lebenden  von  einem  Dritten
unentgeltlich  zugewendet  wird,  wenn
der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,

  der  Dritte  bei  der  Zuwendung

bestimmt  hat,  daß  dem  Gewalthaber
oder  dem  Vormunde  die  Verwaltung
nicht  zustehen  soll.

Tritt  das  Bedürfnis  einer  Pflegschaft
ein,  so  hat  der  Gewalthaber  oder  der
Vormund  dem  Vormundschaftsgericht
unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Die  Pflegschaft  ist  auch  dann  anzuordnen,
  wenn  die  Voraussetzungen
für  die  Anordnung  einer  Vormundschaft
vorliegen,  ein  Vormund  aber  noch
nicht  bestellt  ist.  1916,  1917.

Eine  Leibesfrucht  erhält  zur  Wahrung
ihrer  künftigen  Rechte,  soweit  diese
einer  Fürsorge  bedürfen,  einen  Pfleger.
Die  Fürsorge  steht  jedoch  dem  Vater
oder  der  Mutter  zu,  wenn  das  Kind,

 

Art.

Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
stehende  Person  endigt  mit  der  Beendigung
  der  elterlichen  Gewalt  oder
der  Vormundschaft.

Die  Pflegschaft  für  eine  Leibesfrucht
endigt  mit  der  Geburt  des  Kindes.

Die  Pflegschaft  zur  Besorgung  einer
einzelnen  Angelegenheit  endigt  mit
deren  Erledigung.

Emanzipation.
Einführungsgesetz  s.  E.  C.  —E.G.
Empfang.

Bereicherung  820  s.  Empfünger
—  Bereicherung.

Darlehen  s.  Darlehen  —  Darlehen.


Dienstvertrag  s.  Vertrag  347.

Ehescheidung  s.  Ehe  —  Ehescheidung.


Einführungsgesetz.

92  s.  E.G.  –  E.G.

96
146
126

8
108

1396

 

440
458
467
510

264
274
280,
543,

368

s.  Geschäftsfähigkeit  8  108.
s.  Schuldverhältnis  8  382.
s.  Schuldverhältnis  88  373,  382.

Geschäftsfähigkeit  s.  Frist  —
Geschäftsfähigkeit.
Güterrecht  s.  Ehefrau  —  Güterrecht.

Kauf.
s.  Vertrag  322.
s.  Vollmacht  177.
s.  Vertrag  346,  347.
[.  Frist  —  Kauf.
Leistung.
s.  Berechtigung  —  Leistung.
s.  Annahme  —  Leistung.
286  s.  Vertrag  346,  347.
555  Miete  s.  Vertrag  347.
Schuldverhältnis.
Der  Gläubiger  hat  gegen  E.  der