Eltern
2
2
1900
1909
1912
seiner Mutter an Kindesstatt angenommen
ist.
Stammt der Mündel aus einer
nichtigen Ehe, so ist der Vater im
850
Falle des § 1701, die Mutter im
Falle des § 1702 nicht berufen. 1897.
Eine Ehefrau darf zum Vormund
ihres Mannes auch ohne dessen Zustimmung
bestellt werden.
Der Ehegatte des Mündels darf
vor den E. und den Großvätern, die
eheliche Mutter darf im Falle des
§ 1702 vor den Großvätern zum
Vormunde bestellt werden.
Die uneheliche Mutter darf vor
dem Großvater zum Vormunde bestellt
werden. 1897.
Wer unter elterlicher Gewalt oder
unter Vormundschaft steht, erhält für
Angelegenheiten, an deren Besorgung
der Gewalthaber oder der Vormund
verhindert ist, einen Pfleger. Er
1.
8
Empfang
falls es bereits geboren wäre, unter
elterlicher Gewalt stehen würde.
1918 Die Pflegschaft für eine unter elterlicher
Art.
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8
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erhält insbesondere einen Pfleger zur 1571
Verwaltung des Vermögens, das er
von Todeswegen erwirbt oder das
ihm unter Lebenden von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet wird, wenn
der Erblasser durch letztwillige Verfügung,
der Dritte bei der Zuwendung
bestimmt hat, daß dem Gewalthaber
oder dem Vormunde die Verwaltung
nicht zustehen soll.
Tritt das Bedürfnis einer Pflegschaft
ein, so hat der Gewalthaber oder der
Vormund dem Vormundschaftsgericht
unverzüglich Anzeige zu machen.
Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen,
wenn die Voraussetzungen
für die Anordnung einer Vormundschaft
vorliegen, ein Vormund aber noch
nicht bestellt ist. 1916, 1917.
Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung
ihrer künftigen Rechte, soweit diese
einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
Die Fürsorge steht jedoch dem Vater
oder der Mutter zu, wenn das Kind,
Art.
Gewalt oder unter Vormundschaft
stehende Person endigt mit der Beendigung
der elterlichen Gewalt oder
der Vormundschaft.
Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht
endigt mit der Geburt des Kindes.
Die Pflegschaft zur Besorgung einer
einzelnen Angelegenheit endigt mit
deren Erledigung.
Emanzipation.
Einführungsgesetz s. E. C. —E.G.
Empfang.
Bereicherung 820 s. Empfünger
— Bereicherung.
Darlehen s. Darlehen — Darlehen.
Dienstvertrag s. Vertrag 347.
Ehescheidung s. Ehe — Ehescheidung.
Einführungsgesetz.
92 s. E.G. – E.G.
96
146
126
8
108
1396
440
458
467
510
264
274
280,
543,
368
s. Geschäftsfähigkeit 8 108.
s. Schuldverhältnis 8 382.
s. Schuldverhältnis 88 373, 382.
Geschäftsfähigkeit s. Frist —
Geschäftsfähigkeit.
Güterrecht s. Ehefrau — Güterrecht.
Kauf.
s. Vertrag 322.
s. Vollmacht 177.
s. Vertrag 346, 347.
[. Frist — Kauf.
Leistung.
s. Berechtigung — Leistung.
s. Annahme — Leistung.
286 s. Vertrag 346, 347.
555 Miete s. Vertrag 347.
Schuldverhältnis.
Der Gläubiger hat gegen E. der