Prinzip des Bölkerrechts. 31
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Prinzip des Völkerrechts.
Literatur: A. Lasson, Prinzip und Zukunft des Völkerrechts. (Berlin 1871).
— A. Bulmerincg, Praxis, Theorie und Codification des Völkerrechts. (1871.)
— Derselbe, De natura principiorum juris inter gentes. Dorpat 1856.
— Mancini, Diritto internazionale Prelezioni. Napoli 18783. (Delle nazionalitä
come fondamento del diritto delle genti) p 1—#641. — E. Brusa,
Dell odierno diritto internazionale pubblico. Studj critici in der Einleitung
zu Casano va, Diritto internazionale. Bd I. — P Fiore, Sul problema
internazionale della Società giuridica degli Stati. Torino 1868. — F. v. Martens,
Völkerrecht Bd. I, S. 47. — Phillimore, Comm. I, 14.
Ist die von uns gegebene Darstellung richtig, wonach das Verhältniß des
positiven praktischen Völkerrechts zum sog. natürlichen Völkerrecht als ein historisch-genetisches
in der Wirklichkeit der Dinge und gleichzeitig auch als ein
kritisch-theoretisches in der wissenschaftlichen Auffassung und Darstellung des
Rechtes sich erweist, so folgt daraus zweierlei.
Einmal die Unzulässigkeit, das natürliche oder vernünftige (philosophische)
Völkerrecht als Gegensatz zum positiven Völkerrecht aufzufassen und
sodann die Nothwendigkeit, für beide Betrachtungsweisen des Völkerrechts gemeinsame
Grundprinzipien aufzusuchen.
Der alte Gegensatz zwischen dem jus necessarium als einem unabänderlich
vollkommenen und vernünftigen Naturrecht und dem jus voluntarium
als einem nach freiem Belieben zu setzenden veränderlichen, willkürlichen Rechte
muß, nachdem es auf anderen Gebieten der Jurisprudenz überwunden worden
ist, auch aus der Behandlung des Völkerrechts ausgeschieden werden. Das
pofitive Recht ist hinsichtlich seiner Entstehung weder ein blos willkürliches Product
menschlicher Freiheit, noch ein Erzeugniß, welches in jedem Augenblick,
nachdem es einmal in Wirkung getreten ist, aus dem Zusammenhang der
Dinge auf wissenschaftlichem Wege wiederum entfernt werden kann.
Für unser heutiges Bewußtsein giebt es keinerlei Naturrecht, welches,
ohne Zulassung von Ausnahmen und völlig unabhängig von den Thatsachen, überall
und zu jeder Zeit, frei von den Schranken des Raumes, Geltung erlangen
oder für die gesammte Menschheit beanspruchen könnte.
Das Prinzip des Völkerrechts ist somit weder in der unwandelbaren Macht
der abstrakten Nationalität irgend einer Rechtsidee, noch in einer nur äußerlich
zusammenhängenden Verkettung geschichtlich wirkender Ereignisse, sondern vielmehr
in dem Zusammenwirken zweier sich wechselseitig bedingender und durchdringender
Grundkräfte zu finden, von denen die eine als kosmopolitische
oder Universalmacht in der ethisch-rechtlichen Anlage der menschlichen
Gesellschaft, als eines entwickelungs= und vervollkommnungsfähigen Wesens be-