Full text : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

Prinzip  des  Bölkerrechts.  31

89.
Prinzip  des  Völkerrechts.

Literatur:  A.  Lasson,  Prinzip  und  Zukunft  des  Völkerrechts.  (Berlin  1871).
—  A.  Bulmerincg,  Praxis,  Theorie  und  Codification  des  Völkerrechts.  (1871.)
—  Derselbe,  De  natura  principiorum  juris  inter  gentes.  Dorpat  1856.
—  Mancini,  Diritto  internazionale  Prelezioni.  Napoli  18783.  (Delle  nazionalitä
  come  fondamento  del  diritto  delle  genti)  p  1—#641.  —  E.  Brusa,
Dell  odierno  diritto  internazionale  pubblico.  Studj  critici  in  der  Einleitung
zu  Casano  va,  Diritto  internazionale.  Bd  I.  —  P  Fiore,  Sul  problema
internazionale  della  Società  giuridica  degli  Stati.  Torino  1868.  —  F.  v.  Martens,
  Völkerrecht  Bd.  I,  S.  47.  —  Phillimore,  Comm.  I,  14.

Ist  die  von  uns  gegebene  Darstellung  richtig,  wonach  das  Verhältniß  des
positiven  praktischen  Völkerrechts  zum  sog.  natürlichen  Völkerrecht  als  ein  historisch-genetisches
  in  der  Wirklichkeit  der  Dinge  und  gleichzeitig  auch  als  ein
kritisch-theoretisches  in  der  wissenschaftlichen  Auffassung  und  Darstellung  des
Rechtes  sich  erweist,  so  folgt  daraus  zweierlei.

Einmal  die  Unzulässigkeit,  das  natürliche  oder  vernünftige  (philosophische)
  Völkerrecht  als  Gegensatz  zum  positiven  Völkerrecht  aufzufassen  und
sodann  die  Nothwendigkeit,  für  beide  Betrachtungsweisen  des  Völkerrechts  gemeinsame
  Grundprinzipien  aufzusuchen.

Der  alte  Gegensatz  zwischen  dem  jus  necessarium  als  einem  unabänderlich
  vollkommenen  und  vernünftigen  Naturrecht  und  dem  jus  voluntarium
als  einem  nach  freiem  Belieben  zu  setzenden  veränderlichen,  willkürlichen  Rechte
muß,  nachdem  es  auf  anderen  Gebieten  der  Jurisprudenz  überwunden  worden
ist,  auch  aus  der  Behandlung  des  Völkerrechts  ausgeschieden  werden.  Das
pofitive  Recht  ist  hinsichtlich  seiner  Entstehung  weder  ein  blos  willkürliches  Product
  menschlicher  Freiheit,  noch  ein  Erzeugniß,  welches  in  jedem  Augenblick,
nachdem  es  einmal  in  Wirkung  getreten  ist,  aus  dem  Zusammenhang  der
Dinge  auf  wissenschaftlichem  Wege  wiederum  entfernt  werden  kann.

Für  unser  heutiges  Bewußtsein  giebt  es  keinerlei  Naturrecht,  welches,
ohne  Zulassung  von  Ausnahmen  und  völlig  unabhängig  von  den  Thatsachen,  überall
und  zu  jeder  Zeit,  frei  von  den  Schranken  des  Raumes,  Geltung  erlangen
oder  für  die  gesammte  Menschheit  beanspruchen  könnte.

Das  Prinzip  des  Völkerrechts  ist  somit  weder  in  der  unwandelbaren  Macht
der  abstrakten  Nationalität  irgend  einer  Rechtsidee,  noch  in  einer  nur  äußerlich
zusammenhängenden  Verkettung  geschichtlich  wirkender  Ereignisse,  sondern  vielmehr
  in  dem  Zusammenwirken  zweier  sich  wechselseitig  bedingender  und  durchdringender
  Grundkräfte  zu  finden,  von  denen  die  eine  als  kosmopolitische
  oder  Universalmacht  in  der  ethisch-rechtlichen  Anlage  der  menschlichen
Gesellschaft,  als  eines  entwickelungs=  und  vervollkommnungsfähigen  Wesens  be-