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der Privatmalzmühle genau ersehen werden kann; außerdem ist von der Mühle eine
Zeichnung und Beschreibung, woraus die Einrichtung derselben ersichtlich ist, anzufügen.
Die Genehmigung ist auch dann einzuholen, wenn der Inhaber die Mühle nicht zu be—
nützen beabsichtigt.
Die Genehmigung wird nur der Person des Nachsuchenden, bei Kaufleuten im Sinne
des Handelsgesetzbuchs der nachsuchenden Firma ertheilt; sie tritt mit dem Uebergang der
Mühle an eine andere Person beziehungsweise eine andere Firma von selbst außer Wirkung.
Zuständig für die Ertheilung der Genehmigung ist das Steuerkollegium, Abtheilung
für Zölle und indirekte Steuern, welches auch die etwa nothwendig werdenden besonderen
Vorschriften feststellt.
Mit Eröffnung der Genehmigung werden dem Mühleinhaber die für seine Mühle
geltenden Kontrollevorschriften in einem Exemplar gegen Bescheinigung ausgefolgt.
Zu jeder Aenderung in der Aufstellung oder Einrichtung der Privatmalzmühlen ist
die Genehmigung des Steuerkollegiums, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern ein-
zuholen. .
Vorbehältlich der besonderen Vorschriften über die Einrichtung und Kontrollirung
der Privatmalzmühlen wird in dieser Beziehung im Allgemeinen Folgendes vorgeschrieben:
1) Der Inhaber einer Privatmalzmühle ist verpflichtet, die Zugänge zu der Mühle
sowie die laufenden Theile derselben derart mit Schutzvorrichtungen zu versehen,
daß das Steuerpersonal die Kontrollehandlungen ohne Gefahr vornehmen kann;
insbesondere sind die Treppen, Schachtlöcher u. s. w. mit festen Geländern, die
Transmissionen, Zahnräder, Becherwerke, elektrischen Leitungen u. s. w., welche
sich an oder bei der Mühle oder in der Nähe der Zugänge zur Mühle befinden,
so anzubringen beziehungsweise zu verwahren, daß jede Gefahr für das Kontrolle-
personal auch während des Betriebs ausgeschlossen erscheint. Wird die Mühle
während der Dunkelheit benützt, so ist der Zugang zu dem Aufstellungsraum der
Mühle und dieser selbst genügend zu beleuchten. Ist diesen Vorschriften nach
Ansicht des Bezirkssteueramts nicht genügt, so ist es befugt, die Benützung der
Privatmalzmühle, auch wenn es sich um eine bereits aufgestellte und genehmigte
Mühle handelt, bis zur Beseitigung des Anstandes zu untersagen. Für etwa