Metadata : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 40-50 (4)

2  Nriegsamt,  AUmische  Mittellungen  und  Nachrichten  Mummer  44

polizeibezirk  Verlin  der  Polizeipräsident)  oder  das  Oberbergann
  anordnen,  daß  Arbeiterausschiisse  oder  Angostelltenaunsichusse
  zär  bestimmte  Belriebsabteilungen  zu  errichten
  sind.

§  4.

Die  Ausschüsse  besiehen  bei  einer  Anzayl  bis  zu  zweihundertffinfzig
  Arbeitern  oder  zweihmndertfünkzig  Angesteklten
  aus  mindestens  5  Mitgliedern.  Für  je  fünfzig
weitere  Arbeiter  oder  Angestellte  bis  zur  Zahl  von  fünfhundert
  erhöht  sich  die  Zahl  der  Mitglieder  der  Ausschüsse
unt  mindestens  eins.  Bei  mehr  als  fünfhundert  Arbeitern
oder  Angestellten  missen  die  Ausschilsse  ans  mindestoens  zehn
Mitgtiedern  bestehen.  Im  übrigen  bestimmt  der  Betriebsuuternehmer
  die  Zahl  der  Ausschußmtglieder.

Außer  den  Mitgliedern  find  Erfatzmänner  in  der  doppelten
  Zahl  der  Mitglieder  zu  wählen.  Für  die  Erfatzmänner
gelten  die  nachstehonden  Bestimmmgen  für  die  Mitglieder
emisprechend,.

65.

Eur  die  Wahlen  ist  die  Wahlordnung  vom  22.  Jannar
1917  neöst  den  Erläunterungen  dazu  vom  2,.  und  15.  März
1917  16  Ml.  S.  32,  90  und  99)  mit  der  Maßgabe  belUinmend,


I.  daß  die  &8§  1  bis  3  der  Wahlordnung  vom  22.  Jannar

1917  ausgehoben  werden,
daß  deren  8  2|  Abs.  1  folgenden  Wortlaut  erhält:
Die  Gültigkeit  der  Wahlen  kann  während  der
Lauer  des  Aushangs  (5  23)  angefochten  werden.
Aisechtungen  sind  bei  dem  Wahlleiter  (Wahlvoroond)
  oder  bei  dem  Gewerbeinspektor  oder  Bergrevierbeaniten
  anzubringen.  Das  weitere  Verfahren
  ist  in  den  Bestimmungen  vom  31.  De-,

  zember  1917  geregelt.

3.  daß  in  deren  §  27  die  Worte  wegfallen:

insbesondere  wegen  Verlustes  der  Wäylbarkeit.

Wiahlberechtigt  find  die  volljährigen  Arbeiter  oder  Angestellten
  des  Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung  ohne
Unterschied  des  Geschlechts,  soweit  sie  sich  im  Besitze  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  die  deutsche  Reichsangehörickeit
  besitzen,  oder  Angehörige  der  österreichischungarischen
  Monarchie  find,  für  welche  die  Verordnung  des
Bundesrats  vom  4.  April  1917/RGBl.  S.  3  7)  gilt.

Jeder  Wähler  hat  eine  Stimme.  5

Wäöhlbor  sind  die  Wahlberechtigten,  die  am  Wohlt.
mindestens  einen  Monat  dem  Betrieb  angehören.

86.

Der  Betriebsunternehmer  hat  die  Ausschußhmitgliedee
spätestens  eine  Woche  nach  ihrer  Wahl  zur  Wahl  eines  Obmanns,
  eines  Vertreters  des  Obmanns  und  eines  Schriftführers
  zusammen  zu  berufen.  Diese  Wahlen  erfolgen  in
geheimer  Wahl  mit  einfacher  Stimmenmehrheit;  bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

Der  Obmann  hat  den  Verkehr  mit  dem  Betriebsunternehmer
  zu  vermitteln  und  don  Ausschuß  im  Verkehre  mit
der  Schlichtungsstelle  (§  13  des  Gesetzes)  zu  barkreten.

§  7.
Ter  Betriebsunternehmer  hat  die  Zusammensohlnng  de
Ausschusses  unter  Bezeichunng  des  Isammensetiung  des
treters  des  Obmanns  und  des  S  -Griftführers  durch  einen
dauernd  lesbaren  Anschlag  an  geeigneter,  allen  Beteiligten
moganglicher  Stelle  im  Betriebe  bekanntzumachen.

§  8.

Vor  jeder  Sitzung  eines  Alloschusses  mug  von  dem  Betriebsunternehmer
  oder  dem  von  ihm  bestellten  Vertroter  uf
(Frund  der  von  ihm  vorgeschlagenen  Beratungsgegenftände
und  der  non  den  Ausschußmikaliedern  eingereichten  Anträge
eine  Tagesordnung  entworfen  und  festgesetzt  werden.

Besteht  zwischen  dem  Betriebsunternehmer  oder  seinem
Vertreter  und  dem  Ausschuß  Meinungsverschiedenheit  darüber,
  ob  ein  Beratungsgegenstand  zu  den  Obliegenherten
des  Ausschusses  nach  8  12  Abfs.  1  des  Gesetzes  gehört  und
dedhald  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  werden  muß,  so  entscheidet
  auf  Nuruf  der  im  §  39  Abs.  2  des  Gosetzes  bezeichnete,
  für  den  Bekrieb  zuständige  Schlichtungsausschuß.

89.

Der  Betriebsunternehmer  oder  der  von  ihm  bestellte
Vertreter  hat  den  Ausschuß  zu  berufen  und  seine  Verhandlungen
  zu  leiten.  Er  kann  sich  an  den  Erörterungen  beteiligen;
  an  den  Abstimmungen  nimmt  er  nicht  teil.

Besteht  im  Ausschuß  der  Wunsch,  einzelne  Gegenstäude
der  Tagesordnung  zunächst  in  Abwesenheit  des  Betrieösunternehmers
  oder  seines  Vertrelers  zu  besprechen,  so  kann
der  Obmann  den  Ausschuß  dazu  einladon.  Sollen  solche  Besdrechungen
  während  der  Arbeitsgeit  stattfinden,  so  ist  der
Zeitbunkt  dafür  mit  dem  Betriebsunternehmer  oder  seinei
Vertreter  zu  vereinbaren.  Bei  den  Vorbesprechungen  leitet
der  Obmann  oder  sein  Vertreter  die  Verhandlungen;  einen
Beschluß  —  abgesehen  von  dem  Beschluß,  gemäß  §  13  Abf.  1
des  Gesetzes  die  Schlichtungsstelle  anzurufen,  —  kann  der
Ausschuß  nur  in  einer  Sitzung  fassen,  die  den  Vorschriften
des  Abs.  1  entspricht.

8  10.

Der  Verhandlungsleiter  hat  die  Pflicht,  für  eine  sachliche

  Erledigung  der  Tagesordnung  zu  sorgen.
§  11.

Ein  gültiger  Beschluß  des  Ausschusses  kann  nur  gefaßt
werden,  wenn  alle  Mitglieder  und  nötigenfalls  die  erforderlichen
  Stellvertreter  unter  Mitteilung  der  Beratungsgegenstände
  geladen  und  mindestens  halb  so  viel  von  ihnen  erschienen
  sind,  wie  die  Zahl  der  Ausschußmitglieder  beträgt.

Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  der  erschienenen
  Mitglieder  und  Stellvertreter  gefaßt;  bei
Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

12.

Ueber  jede  Beratung  des  Ausschusses  ist  eine  Niederjchrift
  aufzunehmen,  die  von  dem  Verhandlungsleiter  und
dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen  ist.

Die  Niederschristen  werden  verlejen  und  gelten  als  genehmigt,
  wenn  kein  Widerspruch  erhoben  wird.

5*s  13.

Die  Ausschußmitglieder  und  ihre  Stellvertreter  verwalten
  ihr  Amt  unentgeltlich  als  Ehrenamt.  Der  Betriebsunternehmer
  ist  nicht  berechtigt,  ihnen  wegen  der  infolge
ihrer  Zugehörigkeit  zum  Ausschuß  versäumten  Areitszeit
Lohnabzüge  zu  machen.

Die  durch  die  Geschäftsführung  des  Ausschusses  entstohenden
  Kosten  trägt  der  Betriebsunternehmer.

8  14.

Die  Mitgliedschaft  im  Ausschuß  erlischt  durch  Niederlegung
  oder  durch  Ausscheiden  aus  der  Beschäftigung  im