2 Nriegsamt, AUmische Mittellungen und Nachrichten Mummer 44
polizeibezirk Verlin der Polizeipräsident) oder das Oberbergann
anordnen, daß Arbeiterausschiisse oder Angostelltenaunsichusse
zär bestimmte Belriebsabteilungen zu errichten
sind.
§ 4.
Die Ausschüsse besiehen bei einer Anzayl bis zu zweihundertffinfzig
Arbeitern oder zweihmndertfünkzig Angesteklten
aus mindestens 5 Mitgliedern. Für je fünfzig
weitere Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl von fünfhundert
erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse
unt mindestens eins. Bei mehr als fünfhundert Arbeitern
oder Angestellten missen die Ausschilsse ans mindestoens zehn
Mitgtiedern bestehen. Im übrigen bestimmt der Betriebsuuternehmer
die Zahl der Ausschußmtglieder.
Außer den Mitgliedern find Erfatzmänner in der doppelten
Zahl der Mitglieder zu wählen. Für die Erfatzmänner
gelten die nachstehonden Bestimmmgen für die Mitglieder
emisprechend,.
65.
Eur die Wahlen ist die Wahlordnung vom 22. Jannar
1917 neöst den Erläunterungen dazu vom 2,. und 15. März
1917 16 Ml. S. 32, 90 und 99) mit der Maßgabe belUinmend,
I. daß die &8§ 1 bis 3 der Wahlordnung vom 22. Jannar
1917 ausgehoben werden,
daß deren 8 2| Abs. 1 folgenden Wortlaut erhält:
Die Gültigkeit der Wahlen kann während der
Lauer des Aushangs (5 23) angefochten werden.
Aisechtungen sind bei dem Wahlleiter (Wahlvoroond)
oder bei dem Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeaniten
anzubringen. Das weitere Verfahren
ist in den Bestimmungen vom 31. De-,
zember 1917 geregelt.
3. daß in deren § 27 die Worte wegfallen:
insbesondere wegen Verlustes der Wäylbarkeit.
Wiahlberechtigt find die volljährigen Arbeiter oder Angestellten
des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne
Unterschied des Geschlechts, soweit sie sich im Besitze der
bürgerlichen Ehrenrechte befinden und die deutsche Reichsangehörickeit
besitzen, oder Angehörige der österreichischungarischen
Monarchie find, für welche die Verordnung des
Bundesrats vom 4. April 1917/RGBl. S. 3 7) gilt.
Jeder Wähler hat eine Stimme. 5
Wäöhlbor sind die Wahlberechtigten, die am Wohlt.
mindestens einen Monat dem Betrieb angehören.
86.
Der Betriebsunternehmer hat die Ausschußhmitgliedee
spätestens eine Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmanns,
eines Vertreters des Obmanns und eines Schriftführers
zusammen zu berufen. Diese Wahlen erfolgen in
geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Obmann hat den Verkehr mit dem Betriebsunternehmer
zu vermitteln und don Ausschuß im Verkehre mit
der Schlichtungsstelle (§ 13 des Gesetzes) zu barkreten.
§ 7.
Ter Betriebsunternehmer hat die Zusammensohlnng de
Ausschusses unter Bezeichunng des Isammensetiung des
treters des Obmanns und des S -Griftführers durch einen
dauernd lesbaren Anschlag an geeigneter, allen Beteiligten
moganglicher Stelle im Betriebe bekanntzumachen.
§ 8.
Vor jeder Sitzung eines Alloschusses mug von dem Betriebsunternehmer
oder dem von ihm bestellten Vertroter uf
(Frund der von ihm vorgeschlagenen Beratungsgegenftände
und der non den Ausschußmikaliedern eingereichten Anträge
eine Tagesordnung entworfen und festgesetzt werden.
Besteht zwischen dem Betriebsunternehmer oder seinem
Vertreter und dem Ausschuß Meinungsverschiedenheit darüber,
ob ein Beratungsgegenstand zu den Obliegenherten
des Ausschusses nach 8 12 Abfs. 1 des Gesetzes gehört und
dedhald auf die Tagesordnung gesetzt werden muß, so entscheidet
auf Nuruf der im § 39 Abs. 2 des Gosetzes bezeichnete,
für den Bekrieb zuständige Schlichtungsausschuß.
89.
Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte
Vertreter hat den Ausschuß zu berufen und seine Verhandlungen
zu leiten. Er kann sich an den Erörterungen beteiligen;
an den Abstimmungen nimmt er nicht teil.
Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstäude
der Tagesordnung zunächst in Abwesenheit des Betrieösunternehmers
oder seines Vertrelers zu besprechen, so kann
der Obmann den Ausschuß dazu einladon. Sollen solche Besdrechungen
während der Arbeitsgeit stattfinden, so ist der
Zeitbunkt dafür mit dem Betriebsunternehmer oder seinei
Vertreter zu vereinbaren. Bei den Vorbesprechungen leitet
der Obmann oder sein Vertreter die Verhandlungen; einen
Beschluß — abgesehen von dem Beschluß, gemäß § 13 Abf. 1
des Gesetzes die Schlichtungsstelle anzurufen, — kann der
Ausschuß nur in einer Sitzung fassen, die den Vorschriften
des Abs. 1 entspricht.
8 10.
Der Verhandlungsleiter hat die Pflicht, für eine sachliche
Erledigung der Tagesordnung zu sorgen.
§ 11.
Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur gefaßt
werden, wenn alle Mitglieder und nötigenfalls die erforderlichen
Stellvertreter unter Mitteilung der Beratungsgegenstände
geladen und mindestens halb so viel von ihnen erschienen
sind, wie die Zahl der Ausschußmitglieder beträgt.
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder und Stellvertreter gefaßt; bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
12.
Ueber jede Beratung des Ausschusses ist eine Niederjchrift
aufzunehmen, die von dem Verhandlungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschristen werden verlejen und gelten als genehmigt,
wenn kein Widerspruch erhoben wird.
5*s 13.
Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter verwalten
ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Der Betriebsunternehmer
ist nicht berechtigt, ihnen wegen der infolge
ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuß versäumten Areitszeit
Lohnabzüge zu machen.
Die durch die Geschäftsführung des Ausschusses entstohenden
Kosten trägt der Betriebsunternehmer.
8 14.
Die Mitgliedschaft im Ausschuß erlischt durch Niederlegung
oder durch Ausscheiden aus der Beschäftigung im