52 Militärstrafgerichtsordnung.
die Dauer von sechs Monaten übersteigende Strafe verwirkt,
so kann das Gericht auf Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahre ¹) erkennen.
Erachtet das Gericht eine höhere Strafe für verwirkt,
so hat es die Hauptverhandlung abzubrechen²) und die
Berufung eines der Vorschrift des § 51 entsprechenden
Gerichts herbeizuführen.
1) Für den einzelnen Fall. Die Gesamtstrafe darf die
Dauer eines Jahres überschreiten. RMGer. I. 27. Aug. 1903.
E. 6,10. Vgl. A. 1 zu § 51.
2) Die Abbrechung der Hauptverhandlung erfolgt durch zu
verkündenden Gerichtsbeschluß Vor dem anderweitig besetzten
Gerichte, an welchem die früheren Richter teilnehmen dürfen,
muß die gesamte Hauptverhandlung — namentlich auch die
Beweisaufnahme wiederholt werden.
53. In den Fällen der Nr. 1 bis 5 der §§ 50, 51
erfolgt die Berufung¹) der Offiziere nach einer vom Gerichtsherrn
alljährlich vor dem Beginne des Geschäftsjahres
für die Dauer desselben festzustellenden Reihenfolge,²)
von der nur aus dringenden Gründen abgewichen
werden darf.³/⁴)
1) Vgl. § 261.
2) In der Verfügung, durch welche die Offizierrichter für
das zusammentretende Kriegsgericht von dem Gerichtsherrn bestimmt
werden, sind sie gemäß der für die Dauer des Geschäftsjahres
bestimmten Reihenfolge einzeln und namentlich aufzuführen.
Die Verfücgung ist zu den Untersuchungsakten zu
bringen. RMGer. PE. III, 6d, IV, 7. Es ist hiernach eine
Kommandierrolle anzulegen, von der nur aus dringenden
Gründen abgewichen werden darf. RMGer. PE. IV, 7. Es
ist zulässig und der Regel nach zweckmäßig, für jeden größeren
Garnisonort besondere Richterstellen aufzustellen.
3) Der Gerichtsherr selbst hat für den einzelnen Fall die
Offiziere zu berufen, jede Uberlassung der Berufung an einen
zu seinem Befehlsbereiche gehörigen Truppenteil ist gesetzlich
ausgeschlossen. Absoluter Revisionsgrund § 400 Nr. 1 MStrGO.
RMGer. I. 17. Juni 1901. E. 1,193. II. 30. Nov. 1901. E. 2,76.
Ebenso Behling Z. 1904 Bd. 24 S. 259.