Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

52  Militärstrafgerichtsordnung.

die  Dauer  von  sechs  Monaten  übersteigende  Strafe  verwirkt,
  so  kann  das  Gericht  auf  Freiheitsstrafe  bis  zu
einem  Jahre  ¹)  erkennen.

Erachtet  das  Gericht  eine  höhere  Strafe  für  verwirkt,
so  hat  es  die  Hauptverhandlung  abzubrechen²)  und  die
Berufung  eines  der  Vorschrift  des  §  51  entsprechenden
Gerichts  herbeizuführen.

1)  Für  den  einzelnen  Fall.  Die  Gesamtstrafe  darf  die
Dauer  eines  Jahres  überschreiten.  RMGer.  I.  27.  Aug.  1903.
E.  6,10.  Vgl.  A.  1  zu  §  51.

2)  Die  Abbrechung  der  Hauptverhandlung  erfolgt  durch  zu
verkündenden  Gerichtsbeschluß  Vor  dem  anderweitig  besetzten
Gerichte,  an  welchem  die  früheren  Richter  teilnehmen  dürfen,

muß  die  gesamte  Hauptverhandlung  —  namentlich  auch  die
Beweisaufnahme  wiederholt  werden.

53.  In  den  Fällen  der  Nr.  1  bis  5  der  §§  50,  51
erfolgt  die  Berufung¹)    der  Offiziere  nach  einer  vom  Gerichtsherrn
  alljährlich  vor  dem  Beginne  des  Geschäftsjahres
  für  die  Dauer  desselben  festzustellenden  Reihenfolge,²)
  von  der  nur  aus  dringenden  Gründen  abgewichen
werden  darf.³/⁴)

1)  Vgl.  §  261.

2)  In  der  Verfügung,  durch  welche  die  Offizierrichter  für
das  zusammentretende  Kriegsgericht  von  dem  Gerichtsherrn  bestimmt
  werden,  sind  sie  gemäß  der  für  die  Dauer  des  Geschäftsjahres
  bestimmten  Reihenfolge  einzeln  und  namentlich  aufzuführen.
  Die  Verfücgung  ist  zu  den  Untersuchungsakten  zu
bringen.  RMGer.  PE.  III,  6d,  IV,  7.  Es  ist  hiernach  eine
Kommandierrolle  anzulegen,  von  der  nur  aus  dringenden
Gründen  abgewichen  werden  darf.  RMGer.  PE.  IV,  7.  Es
ist  zulässig  und  der  Regel  nach  zweckmäßig,  für  jeden  größeren
Garnisonort  besondere  Richterstellen  aufzustellen.

3)  Der  Gerichtsherr  selbst  hat  für  den  einzelnen  Fall  die
Offiziere  zu  berufen,  jede  Uberlassung  der  Berufung  an  einen
zu  seinem  Befehlsbereiche  gehörigen  Truppenteil  ist  gesetzlich
ausgeschlossen.  Absoluter  Revisionsgrund  §  400  Nr.  1  MStrGO.  
RMGer.  I.  17.  Juni  1901.  E.  1,193.  II.  30.  Nov.  1901.  E.  2,76.
Ebenso  Behling  Z.  1904  Bd.  24  S.  259.