Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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4) das Verhältniß der Theilnahme der Genossen am Stimmrecht, die etwaige Be— 
schränkung des Stimmrechts des einzelnen Genossen auf eine bestimmte Zahl 
von Stimmen oder einen bestimmten Theil der Gesammtzahl der Stimmen und 
die Art der Ausübung des Stimmrechts; 
5) die Art der Zusammensetzung und der Wahl des Vorstandes und seiner etwaigen 
Stellvertreter, die Zeitdauer, auf welche sich die Wahl erstreckt, die Befugnisse 
des Vorstands und die Formen für die Legitimation seiner Mitglieder; 
6) die Voraussetzungen und die Form der Zusammenberufung der Genossen; 
7) die Gegenstände, welche der gemeinsamen Beschlußfassung der Genossen unterliegen, 
die Voraussetzungen der Beschlußfähigkeit der Versammlung, das zum Zustande- 
kommen eines gültigen Beschlusses erforderliche Stimmenverhältniß und diejenigen 
Gegenstände, über welche nur mit einer größeren als der für die Regel erforder- 
lichen Stimmenmehrheit oder unter Beachtung besonderer Voraussetzungen Be- 
schluß gefaßt werden kann; 
8) die Form, in welcher die von dem Vorstand oder der Genossenschaft ausgehenden 
Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welchen die für 
die Oeffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen aufzunehmen sind; 
9) die Behandlung des Rechnungswesens der Genossenschaft; 
10) im Fall der Einsetzung eines genossenschaftlichen Schiedsgerichts für Streitig- 
keiten, welche zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen 
den Mitgliedern unter einander über die aus dem Genossenschaftsverhältniß sich 
ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten entstehen: die Grundsätze über die Zu- 
sammensetzung und die Wahl des Schiedsgerichts, über das vor demselben statt- 
findende Verfahren und über die rechtlichen Wirkungen des Schiedsspruches. 
Art. 74. 
Das Statut ist, vorbehältlich der in Art. 94 für die Bewässerungs= und Entwässer- 
ungsgenossenschaften getroffenen Bestimmung, zwischen den sämmtlichen Genossen zu 
vereinbaren. 
Dasselbe unterliegt der Bestätigung der Kreisregierung, welche zuvor die betheiligten 
Behörden zu hören hat. Die gleiche Bestätigung ist bei jeder Abänderung des Statuts 
erforderlich. ·
	        
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