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zurichten und der Regierung zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den jährlichen
Betriebsrechnungsabschluß einzureichen,
2) die von der Anfsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach-
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf-
sichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
S. 13.
Der K. Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch Bahnen
zu konzessioniren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn als Abzweig-
ung oder Verlängerung anschließen, oder dieselbe kreuzen.
Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und
zu betreiben, so wird ihm unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben werden.
S. 14.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise 2c.) unter den von
dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, im einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzulassen und in Betrieb zu
nehmen.
S. 15.
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Erneuerungs= und
Unterhaltungsarbeiten der Bahn sammt Zubehör hat der Unternehmer in der Art zu
bewirken, daß die Bahn und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befinden.
§. 16.
Die Gesellschaft hat neben dem im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Reservefonds
zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des Ober-
baues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch außer-
gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, einen Erneuerungs-
sonds nach einem vom Unternehmer vorzulegenden und von dem K. Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, festzustellenden und
periodisch zu revidirenden Regulativ zu bilden.
Wenn und solange der angesammelte Erneuerungsfonds für die Zwecke, für welche
er bestimmt ist, als ausreichend erscheint, können weitere Zuweisungen an denselben mit
Zustimmung des K. Ministeriums unterbleiben.