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der Wasserleitungen mit 40 zu verzinsen in Wegfall. Dagegen bleibt die Verpflichtung
zur Bezahlung des Wasserzinses im bisherigen Umfange bestehen.
Stuttgart, den 24. Mai 1901.
Für den Staatsminister der Finanzen:
v. Soden. Buhl.
Versügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Abänderung der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. Kärz 1392.
Vom 13. Juni 1901.
Mit Rücksicht auf Art. 36 Nr. III bis V des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs-Gesetzblatt S. 604) erhalten die S§. 15, 19
und 20 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 (Reg. Blatt
S. 59) die nachstehende Fassung:
S. 15.
Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht von dem gesetzlichen
Vertreter gestellt, so ist der Nachweis zu fordern, daß der gesetzliche Vertreter dem An-
trage zustimmt. Ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen oder
verweigert derselbe die Zustimmung ohne genügenden Grund oder zum Nachtheile des
Arbeiters, so darf das Arbeitsbuch nur dann ausgestellt werden, wenn der Gemeinderath
derjenigen Gemeinde, deren Ortsvorsteher das Arbeitsbuch auszustellen hat (§. 14), in
Ergänzung der fehlenden Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß §. 108 der Ge-
werbeordnung die Genehmigung hiezu ertheilt.
Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei, ist in der Regel
nur dann anzunehmen, wenn er geistig oder körperlich unfähig ist, eine Erklärung ab-
zugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder derart ist, daß ein mündlicher oder
schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist.
Soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der Volksschule nicht
mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schulinspektors desjenigen Orts
zu fordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule entlassen worden ist.
Deßgleichen ist, wenn Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht ander-