Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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MW 17. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 11. Juli 1901. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Geschäftsbetrieb der Gesindevermiether und Stellen- 
vermittler. Vom 24. Juni 1901. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Geschäftsbetrieb 
der Trödler und Kleinhändler mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen. 
Vom 24. Juni 1901. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Prüfungsordnung 
für Aerzte. Vom 1. Juli 1901. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Geschäftsbetrieb der Gesindevermiether und Stellenvermittler. 
Vom 24. Juni 1901. 
Auf Grund des §. 38 der Reichsgewerbeordnung wird unter Aufhebung der Ver- 
fügung, betreffend den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether, vom 18. August 1878 (Reg.- 
Blatt S. 211) und des §. 30 Abs. 5 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 
9. November 1883 (Reg.Blatt S. 234) Nachstehendes verfügt: 
g. 1. 
Den Gesindevermiethern und Stellenvermittlern ist untersagt: 
1) die Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen, 
2) die Verleitung der Arbeitnehmer zum Bruch des Dienstvertrags. 
S. 2. 
Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 51 ff. des Landespolizei-
	        
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