Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 1. 
Wer den Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder 
gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräth, mit Metallbruch oder dergleichen) 
oder Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder 
Leinen betreibt, ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Geschäftsbuchs verpflichtet. 
Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein und bevor es in Gebrauch kommt, der Polizeibehörde desjenigen Orts, an welchem 
der Geschäftsbetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsmäßigen Be— 
schaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesammtzahl der Seiten vorgelegt werden. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben 
und dürfen nicht mittelst Durchstreichens, Radirens oder auf andere Weise unleserlich 
gemacht werden. 
Ohne Erlaubniß des Oberamts darf das Geschäftsbuch nicht vernichtet werden. 
8. 2. 
Das Geschäftsbuch muß wahrheitsgetreu und vollständig folgende Einträge über alle 
Einkaufs- und Verkaufsgeschäfte in tabellarischer Form enthalten: 
1) Fortlaufende Nummer. 
2) Gegenstand. 
3) Tag des Einkaufs. 
4) Bezeichnung des Verkäufers nach: 
a. Vor= und Zuname; 
Geburtsort und --Tag; 
. Stand; 
Wohnort (Wohnung); 
.n Art seiner Legitimation. 
5) Einkaufspreis. 
6) Tag des Verkaufs. 
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