Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die prüfungsordnung für Aerzte. Vom 1. Juli 1901. 
Die in Nr. 24 des Central-Blatts für das Deutsche Reich vom 31. Mai d. Js. 
enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Mai 1901, betreffend die 
Prüfungsordnung für Aerzte, wird in Nachstehendem zur Kenntnißnahme und Nach- 
achtung veröffentlicht. 
Stuttgart, den 1. Juli 1901. 
Pischek. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Prüfungsordnung für Aerzte, vom 28. Mai 1901. 
Der Bundesrath hat beschlossen, auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Reichsgewerbe- 
ordnung der anliegenden Prüfungsordnung für Aerzte seine Zustimmung zu ertheilen. 
Berlin, den 28. Mai 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
Prüfungsordnung für Nerzte. 
A. Centralbehörden, welche Approbationen ertheilen. 
S. 1. 
Zur Ertheilung der Approbation als Arzt für das Reichsgebiet sind befugt: 
1) die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten 
haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, 
des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzog= 
thums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des 
Großherzogthums Sachsen und der sächsischen Herzogthümer; 
2) das Ministerium für Elsaß-Lothringen.
	        
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