Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Muster 3 (zu §. 17). 
  
— !‚ ——— — 
Zeugniß 
  
Prüfungskommission zu 
über die 
erste 
zweite 
  
Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung Seitens des Studirenden 
der Medizin . 
Dem Studirenden der Medizin 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
aus ist bei der mit ihm abgehaltenen 
Vorprüfung ersten Wieder- zweiten Wieder- 
holungsprüfung holungsprüfung 
am am msausm-iee „am 1½ 
ausweislich des beigefügten Zeugnisses (oder 
bei zweiter Wiederholung: der beigefügten 
Zeugnisse) 
1. in der Anatomie die Censririrrrrr &;; 
2.= -Physiologie= 
3.= = Phynsik - - ............................................ 
4.--Chemie -- 
5.. Zoolosees:: nn s....... iI 
6.= Botanik 1 — 
somit die Gesammtcensur. Iertheilt worden. 
(Falls der Studirende eine fernere Wiederholungsprüfung abzulegen hat, unter Fortfall von /17: Die Meldung 
zur Wiederholungsprüfung in hat frühestens nach und spätestens 
bis zum zu erfolgen.) 
, den ten 1 
  
Der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
(Siegel der Prüfungskommission.) (Name.)
	        
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