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Feuerwehrmannschaft beziehen, sind für die Regel nicht an diese letztere, sondern an den
Kommandanten der Feuerwehr zu richten.
g. 17.
Wird bei Waldbränden in der Nähe von Garnisonsorten oder von Orten, in welchen
sich vorübergehend Militär befindet, das letztere zur Hilfeleistung bei Aufrechterhaltung
der Ordnung von dem militärischen Befehlshaber abkommandirt (zu vergl. 8. 10), so ist
über die Art der angegebenen Verwendung der abkommandirten Mannschaft von dem die
Löscharbeiten leitenden Civilbeamten nach vorgängigem Benehmen mit dem militärischen
Befehlshaber zu bestimmen, welch letzterer sodann die erforderlichen Anordnungen erläßt.
Darüber, ob das Militär auch zur unmittelbaren Hilfe bei den Löscharbeiten ver-
wendet werden soll, entscheidet die militärische Kommandobehörde, welche jedoch in
Fällen dringender Gefahr die Gewährung dieser Hilfe, wenn sie nachgesucht wird, nicht
versagen wird. Ist das Militär zu unmittelbarer Hilfeleistung von der militärischen
Kommandobehörde abkommandirt worden, so untersteht die abkommandirte Mannschaft
bis zur Zurücknahme des Befehls nach Maßgabe des Art. 9 des Gesetzes den Anordnungen
des die Löscharbeiten leitenden Civilbeamten.
. 18.
Der die Löscharbeiten leitende Beamte (Art. 9) hat über die Entstehung des Wald-
brands, über seinen Umfang und die durch den Brand betroffene Fläche sowie über den
Schaden, welcher durch den Brand, die Löscharbeiten und zutreffendenfalls durch die in
Art. 11 bezeichneten weiteren Maßnahmen entstanden ist, alsbald an Ort und Stelle
die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und, falls nicht der Vorstand des zumeist
betheiligten Forstamts selbst die Löscharbeiten geleitet hat, das Ergebniß der angestellten
Ermittlungen dem betreffenden Forstamt mitzutheilen. Das letztere hat dieselben nöthigenfalls
zu ergänzen und innerhalb seiner Zuständigkeit das etwa weiter Erforderliche einzuleiten,
insbesondere, wenn eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, der Staatsanwaltschaft
Anzeige zu erstatten.
Von jedem zu seiner Kenntniß gelangten Waldbrand hat das zumeist betheiligte
Forstamt der Forstdirektion Anzeige zu erstatten und dabei über Entstehung und Umfang
des Brandes sowie über die muthmaßliche Größe des Schadens zu berichten. Auch den
betheiligten Oberämtern ist hierüber eine kurze Mittheilung zu machen.