Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Feuerwehrmannschaft beziehen, sind für die Regel nicht an diese letztere, sondern an den 
Kommandanten der Feuerwehr zu richten. 
g. 17. 
Wird bei Waldbränden in der Nähe von Garnisonsorten oder von Orten, in welchen 
sich vorübergehend Militär befindet, das letztere zur Hilfeleistung bei Aufrechterhaltung 
der Ordnung von dem militärischen Befehlshaber abkommandirt (zu vergl. 8. 10), so ist 
über die Art der angegebenen Verwendung der abkommandirten Mannschaft von dem die 
Löscharbeiten leitenden Civilbeamten nach vorgängigem Benehmen mit dem militärischen 
Befehlshaber zu bestimmen, welch letzterer sodann die erforderlichen Anordnungen erläßt. 
Darüber, ob das Militär auch zur unmittelbaren Hilfe bei den Löscharbeiten ver- 
wendet werden soll, entscheidet die militärische Kommandobehörde, welche jedoch in 
Fällen dringender Gefahr die Gewährung dieser Hilfe, wenn sie nachgesucht wird, nicht 
versagen wird. Ist das Militär zu unmittelbarer Hilfeleistung von der militärischen 
Kommandobehörde abkommandirt worden, so untersteht die abkommandirte Mannschaft 
bis zur Zurücknahme des Befehls nach Maßgabe des Art. 9 des Gesetzes den Anordnungen 
des die Löscharbeiten leitenden Civilbeamten. 
. 18. 
Der die Löscharbeiten leitende Beamte (Art. 9) hat über die Entstehung des Wald- 
brands, über seinen Umfang und die durch den Brand betroffene Fläche sowie über den 
Schaden, welcher durch den Brand, die Löscharbeiten und zutreffendenfalls durch die in 
Art. 11 bezeichneten weiteren Maßnahmen entstanden ist, alsbald an Ort und Stelle 
die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und, falls nicht der Vorstand des zumeist 
betheiligten Forstamts selbst die Löscharbeiten geleitet hat, das Ergebniß der angestellten 
Ermittlungen dem betreffenden Forstamt mitzutheilen. Das letztere hat dieselben nöthigenfalls 
zu ergänzen und innerhalb seiner Zuständigkeit das etwa weiter Erforderliche einzuleiten, 
insbesondere, wenn eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, der Staatsanwaltschaft 
Anzeige zu erstatten. 
Von jedem zu seiner Kenntniß gelangten Waldbrand hat das zumeist betheiligte 
Forstamt der Forstdirektion Anzeige zu erstatten und dabei über Entstehung und Umfang 
des Brandes sowie über die muthmaßliche Größe des Schadens zu berichten. Auch den 
betheiligten Oberämtern ist hierüber eine kurze Mittheilung zu machen.
	        
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