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Gesammtverzeichniß
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigt sind.
Bemersungen:
1. Die mit * bezeichneten Gymnasien (A. a) und Progymnasien (B. a und C. a) an Orten, an
welchen sich keine der zur Ertheilung von Befähigungszeugnissen berechtigten Anstalten
unter A. b, B. b und c oder C. b (Neal--Gymnasium,
Real-Progymnasium,
Realschule) mit
obligatorischem Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem
Unterricht im Griechischen befreiten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen
Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem
Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung
des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
2. Die mit einem Fbezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
—
Aebersicht.
Oeffentliche Lebranstalten. Seite
Gymnasien (A. aal . 220
Real-Gymnasien (A. b). 2s
Ober--Realschulen (A. ch. . ... 231
Progymnasien (8. a) 3232
Real-Progymnasien (3. 5) 232
Realschulen (B8.c)0) . 233
Progymnasien (C. azJd. .. ..... 234
Oeffentliche
Real-Progymnasien (C. b)
Realschulen (C. c)
Oeffentliche Schullehrer= Seminare (0. 8
Andere öffentliche Lehranstalten (C. c)
Privat-Lehranstallen.
Lehranstalten im Auslande
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Pehranstalten.
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· 1
Selte
235
236
. 241
244
245
248
Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der Befähigung genügt.
a. Gymnasten.
I. Königreich Preußen.
Aachen: Kaiser Karls-Gymnasium,
Kaiser Wilhelms-Gymnasium,
Allenstein,
Altona,
Anklam,
Arusberg,
* Aschersleben,
Attendorn,
Aurich,
1 Barmen,
Bartenstein,